21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28235

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Urteil26.09.2018Oberlandesgericht München7 U 3118/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2019, 527Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2019, Seite: 527
  • NJW-Spezial 2018, 750Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 750
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Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil18.08.2017, 29 O 13574/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil26.09.2018

Schadens­ersatz­anspruch wegen Sturzes in ungesicherten Baustel­len­graben bei Dunkelheit im Innenhof eines Wohn- und GeschäftshausesMitverschulden des Geschädigten von 50 % wegen Erkennbarkeit der Dunkelheit und Kenntnis von Bauarbeiten

Stürzt eine Person in einem Innenhof eines Wohn- und Geschäftshauses bei Dunkelheit in einem ungesicherten Graben einer Baustelle, so haften dafür die Baufirma und der Grund­stücks­eigentümer. Jedoch ist dem Geschädigten ein Mitverschulden von 50 % anzulasten, da er erkannte, dass es dunkel war und er wusste, dass Bauarbeiten im Innenhof stattfanden. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuge von Bauarbeiten im Innenhof eines Wohn- und Geschäftshauses im November 2009 wurde quer über den gesamten Innenhof ein metertiefer Graben ausgehoben. Eine Absicherung des Grabens erfolgte nicht. In diesem Graben fiel an einem Abend der Koch eines in dem Haus ansässigen Lokals, als er leere Pappkartons zu den Mülltonnen bringen wollte. Aufgrund der erlittenen Verletzungen erbrachte die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung Leistungen in Höhe von über 17.000 Euro. Diese Kosten verlangte die Trägerin der Unfall­ver­si­cherung von der Baufirma und der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin erstattet und erhob schließlich Klage. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Koste­n­er­stattung wegen Unfal­le­r­eig­nisses

Das Oberlan­des­gericht München entschied teilweise zu Gunsten der Klägerin und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Klägerin könne einen Teil der Kosten gemäß § 116 SGB X von den Beklagten ersetzt verlangen, da die Beklagten dem Koch gemäß § 823 Abs. 1 BGB für 50 % seiner Schäden haften.

Fehlende Absicherung begründet Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung

Die Beklagten haben nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der metertiefe Graben über die gesamte Breite des Innenhofs habe einer Absicherung bedurft. Es habe die naheliegende Möglichkeit bestanden, dass jemand gerade bei Dunkelheit hineinstürzen konnte. Es sei auch bei Dunkelheit mit Verkehr zu rechnen gewesen, weil sich im Innenhof nicht nur die Mülltonnen, sondern auch ein Zugang zu den dahinter liegenden Wohngebäuden befand. Als adäquate Sicherungsmaßnahmen sei etwa die Absperrung des Grabens über seine volle Länge mit Warnbarken, Geländern oder Sperrgittern in Betracht gekommen.

Flatterband keine ausreichende Siche­rungs­maßnahme

Soweit sich die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin mit dem Hinweis entlasten wollte, sie habe angeordnet, dass der Graben mit einem Flatterband abgesichert werden sollte, hielt das Oberlan­des­gericht dies für unzureichend. Eine Flatterleine genüge nicht zur Absicherung des Grabens.

Mitverschulden von 50 % wegen Erkennbarkeit der Dunkelheit und Kenntnis von Bauarbeiten

Dem Koch sei aber ein Mitverschulden von 50 % anzulasten, so das Oberlan­des­gericht. Er habe erkennen können, dass es im Hof dunkel war. Zudem habe er von den Bauarbeiten gewusst. Aufgrund dessen hätte ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung von Eigenschäden damit gerechnet, dass sich im Zuge der Bauarbeiten Hindernisse auf dem Hof befinden können, und sich mit höchster Sorgfalt tastend fortbewegt. Dadurch wäre der Unfall vermeidbar gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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