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- NJW-RR 2018, 277Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 277
- Landgericht Hagen, Urteil05.01.2017, 8 O 249/15
Oberlandesgericht Hamm Beschluss17.07.2017
Kein Schadensersatzanspruch gegen Gartenbauunternehmer nach Sturz über Schaufel im erkennbaren BaustellenbereichGartenbauunternehmer muss Werkzeuge im Baustellenbereich nicht beiseite räumen oder besonders sichern
Begibt sich eine Person freiwillig in einen gut erkennbaren Baustellenbereich und stürzt dort über eine Schaufel, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Gartenbauunternehmer. Dieser ist nicht verpflichtet, Werkzeuge im Baustellenbereich beiseite zu schaffen oder besonders zu sichern. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2015 wurde auf einem Grundstück im Bereich der Grundstücksgrenze zu einer Nachbarin Gartenbauarbeiten ausgeführt. Dabei war mit der Nachbarin abgesprochen, dass ihr Grundstück mitgenutzt werden durfte. An einem Tag im März 2015 kam die Nachbarin zu dem Gartenbauunternehmer, während dieser mit seinen Mitarbeitern Arbeiten vornahm, um mit diesem die anstehenden Arbeiten auf ihrem Grundstück zu besprechen. Dabei stürzte sie über eine auf den Boden liegende Schaufel und verletzte sich. Sie klagte daher gegen den Gartenbauunternehmer auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehe nicht, da dem Beklagten keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigt daher die Berufung der Klägerin zurückweisen. Die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen nicht.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Gartenbauunternehmer
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe für den Beklagten keine Pflicht bestanden, die im Baustellenbereich vorhandenen Werkzeuge beiseite zu räumen oder besonders zu sichern. Denn die Klägerin habe sich freiwillig in den gut erkennbaren Baustellenbereich begeben. Sie habe daher damit rechnen müssen, dass auf dem Grundstück ungesicherte Gartenwerkzeuge abgelegt sind.
Zurücknahme der Berufung
Die Berufung wurde von der Klägerin schließlich zurückgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm. ra-online (vt/rb)
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