18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28000

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Beschluss17.07.2017Oberlandesgericht Hamm6 U 18/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 277Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 277
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil05.01.2017, 8 O 249/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss17.07.2017

Kein Schadens­ersatz­anspruch gegen Garten­bau­unternehmer nach Sturz über Schaufel im erkennbaren Baustel­len­bereichGarten­bau­unternehmer muss Werkzeuge im Baustel­len­bereich nicht beiseite räumen oder besonders sichern

Begibt sich eine Person freiwillig in einen gut erkennbaren Baustel­len­bereich und stürzt dort über eine Schaufel, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Garten­bau­unternehmer. Dieser ist nicht verpflichtet, Werkzeuge im Baustel­len­bereich beiseite zu schaffen oder besonders zu sichern. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2015 wurde auf einem Grundstück im Bereich der Grund­s­tücks­grenze zu einer Nachbarin Garten­bau­a­r­beiten ausgeführt. Dabei war mit der Nachbarin abgesprochen, dass ihr Grundstück mitgenutzt werden durfte. An einem Tag im März 2015 kam die Nachbarin zu dem Garten­bau­un­ter­nehmer, während dieser mit seinen Mitarbeitern Arbeiten vornahm, um mit diesem die anstehenden Arbeiten auf ihrem Grundstück zu besprechen. Dabei stürzte sie über eine auf den Boden liegende Schaufel und verletzte sich. Sie klagte daher gegen den Garten­bau­un­ter­nehmer auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehe nicht, da dem Beklagten keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung anzulasten sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht verneint Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigt daher die Berufung der Klägerin zurückweisen. Die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen nicht.

Keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch Garten­bau­un­ter­nehmer

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe für den Beklagten keine Pflicht bestanden, die im Baustel­len­bereich vorhandenen Werkzeuge beiseite zu räumen oder besonders zu sichern. Denn die Klägerin habe sich freiwillig in den gut erkennbaren Baustel­len­bereich begeben. Sie habe daher damit rechnen müssen, dass auf dem Grundstück ungesicherte Gartenwerkzeuge abgelegt sind.

Zurücknahme der Berufung

Die Berufung wurde von der Klägerin schließlich zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm. ra-online (vt/rb)

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