24.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 28069

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Beschluss10.10.2018Oberlandesgericht München34 Wx 293/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2019, 354Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2019, Seite: 354
  • ErbR 2019, 125Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR), Jahrgang: 2019, Seite: 125
  • FamRZ 2019, 1650Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 1650
  • NJW-RR 2018, 1353Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1353
  • NJW-Spezial 2018, 680Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 680
  • NotBZ 2019, 114Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ), Jahrgang: 2019, Seite: 114
  • ZErb 2018, 340Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2018, Seite: 340
  • ZEV 2018, 678Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2018, Seite: 678
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Beschluss11.07.2018
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss10.10.2018

Mögliche zukünftige Stellung als Pflicht­teils­berechtigter begründet kein Grund­buch­einsichts­rechtKein berechtigtes Interesse an Grund­bu­ch­einsicht

Die mögliche zukünftige Stellung als Pflicht­teils­berechtigter begründet kein berechtigtes Interesse an einer Grund­bu­ch­einsicht gemäß § 12 Abs. 1 GBO. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1990 beerbte ein Ehemann aufgrund eines Erbvertrag seine Ehefrau, wozu unter anderem ein Grundstück gehörte. Sein Sohn beantragte im Juni 2018 beim Grundbuchamt, ihm einen beglaubigten Grundbuchauszug über das Grundstück zu erteilen. Er begründete dies damit, dass er im Hinblick auf sein zukünftiges Erb- und Pflicht­teilsrecht ein Interesse daran habe, zu erfahren, ob sein inzwischen in zweiter Ehe verheirateter Vater noch Allein­ei­gentümer des Grundstücks sei oder den Grundbesitz ganz oder teilweise auf die zweite Ehefrau übertragen habe.

Amtsgericht lehnte Grund­bu­ch­einsicht ab

Das Amtsgericht München als Grundbuchamt lehnte eine Grundbucheinsicht ab. Seiner Auffassung nach können künftige Pflicht­teils­ansprüche ein berechtigtes Interesse an der Grund­bu­ch­einsicht nicht begründen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Sohns.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Grund­bu­ch­ein­sichtsrecht

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Sohns zurück. Nach § 12 Abs. 1 GBO sei jedem die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein möglicher zukünftiger Pflichtteils- oder Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­an­spruch und die mögliche künftige Stellung als gesetzlicher Erbe geben kein Recht auf Einsicht des Grundbuchs. Diese künftigen Rechts­po­si­tionen begründen vor dem Erbfall keine sicherbaren oder verwertbaren Ansprüche.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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