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- DNotZ 2019, 354Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2019, Seite: 354
- ErbR 2019, 125Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR), Jahrgang: 2019, Seite: 125
- FamRZ 2019, 1650Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 1650
- NJW-RR 2018, 1353Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1353
- NJW-Spezial 2018, 680Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 680
- NotBZ 2019, 114Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ), Jahrgang: 2019, Seite: 114
- ZErb 2018, 340Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2018, Seite: 340
- ZEV 2018, 678Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2018, Seite: 678
- Amtsgericht München, Beschluss11.07.2018
Oberlandesgericht München Beschluss10.10.2018
Mögliche zukünftige Stellung als Pflichtteilsberechtigter begründet kein GrundbucheinsichtsrechtKein berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht
Die mögliche zukünftige Stellung als Pflichtteilsberechtigter begründet kein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht gemäß § 12 Abs. 1 GBO. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1990 beerbte ein Ehemann aufgrund eines Erbvertrag seine Ehefrau, wozu unter anderem ein Grundstück gehörte. Sein Sohn beantragte im Juni 2018 beim Grundbuchamt, ihm einen beglaubigten Grundbuchauszug über das Grundstück zu erteilen. Er begründete dies damit, dass er im Hinblick auf sein zukünftiges Erb- und Pflichtteilsrecht ein Interesse daran habe, zu erfahren, ob sein inzwischen in zweiter Ehe verheirateter Vater noch Alleineigentümer des Grundstücks sei oder den Grundbesitz ganz oder teilweise auf die zweite Ehefrau übertragen habe.
Amtsgericht lehnte Grundbucheinsicht ab
Das Amtsgericht München als Grundbuchamt lehnte eine Grundbucheinsicht ab. Seiner Auffassung nach können künftige Pflichtteilsansprüche ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht nicht begründen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Sohns.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Grundbucheinsichtsrecht
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Sohns zurück. Nach § 12 Abs. 1 GBO sei jedem die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein möglicher zukünftiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch und die mögliche künftige Stellung als gesetzlicher Erbe geben kein Recht auf Einsicht des Grundbuchs. Diese künftigen Rechtspositionen begründen vor dem Erbfall keine sicherbaren oder verwertbaren Ansprüche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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