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Oberlandesgericht München Urteil09.10.2014

Unzulässiger Ausschluss der Kündigungs­möglich­keit per E-Mail durch AGBKündi­gungs­re­gelung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam

Wird durch eine Regelung in den AGB die Möglichkeit der Kündigung mittels E-Mail ausgeschlossen, so liegt darin eine unzulässige Einschränkung des gesetzlich Erlaubten. Die Kündi­gungs­re­gelung ist daher wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall regelte eine Klausel in den AGB der Betreiberin eines Onlinedating-Portals, dass Kündigungen mittels elektronischer Form (Bsp.: E-Mail) unzulässig waren. Die Übersendung einer Kündigung durch ein Fax war hingegen als Ausnahme zulässig. Eine Verbrau­cher­zentrale hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Unterlassung. Das Landgericht München I gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Portal­be­treiberin.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Portal­be­treiberin zurück. Der Verbrau­cher­zentrale habe der Anspruch auf Unterlassung zugestanden.

Kündi­gungs­re­gelung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe die Kündi­gungs­re­gelung in den AGB gegen § 309 Nr. 13 BGB verstoßen und sei damit unwirksam gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass nach §§ 126 Abs. 2, 127 Abs. 1 BGB die schriftliche Form im Rahmen eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden darf. Zur Wahrung der Schriftform genüge nach § 127 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch die telekom­mu­ni­kative Übermittlung, zum Beispiel durch Fax oder E-Mail. Diese Möglichkeit werde aber durch die AGB der Portal­be­treiberin ausgeschlossen. Die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform seien daher in unzulässiger Weise eingeschränkt worden.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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