Oberlandesgericht München Urteil09.10.2014
Unzulässiger Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit per E-Mail durch AGBKündigungsregelung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam
Wird durch eine Regelung in den AGB die Möglichkeit der Kündigung mittels E-Mail ausgeschlossen, so liegt darin eine unzulässige Einschränkung des gesetzlich Erlaubten. Die Kündigungsregelung ist daher wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall regelte eine Klausel in den AGB der Betreiberin eines Onlinedating-Portals, dass Kündigungen mittels elektronischer Form (Bsp.: E-Mail) unzulässig waren. Die Übersendung einer Kündigung durch ein Fax war hingegen als Ausnahme zulässig. Eine Verbraucherzentrale hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Unterlassung. Das Landgericht München I gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Portalbetreiberin.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Portalbetreiberin zurück. Der Verbraucherzentrale habe der Anspruch auf Unterlassung zugestanden.
Kündigungsregelung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Kündigungsregelung in den AGB gegen § 309 Nr. 13 BGB verstoßen und sei damit unwirksam gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass nach §§ 126 Abs. 2, 127 Abs. 1 BGB die schriftliche Form im Rahmen eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden darf. Zur Wahrung der Schriftform genüge nach § 127 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung, zum Beispiel durch Fax oder E-Mail. Diese Möglichkeit werde aber durch die AGB der Portalbetreiberin ausgeschlossen. Die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform seien daher in unzulässiger Weise eingeschränkt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)