21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 25566

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Urteil09.11.2017Oberlandesgericht München29 U 4850/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WRP 2018, 247Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2018, Seite: 247
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Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil26.11.2016, 37 O 7083/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil09.11.2017

Werbung mit kostenfreiem von "Patien­ten­be­ratern" durchgeführtem Eignungscheck für Augen­la­se­r­ope­ration ist nicht wettbe­wer­bs­widrigWettbe­wer­bs­verstoß bei Durchführung des Eignungschecks durch Ärzte

Es ist wett­bewerbs­rechtlich zulässig mit der kostenlosen Durchführung von Eignungschecks für eine Augen­la­se­r­ope­ration zu werben, wenn diese nicht von Ärzten vorgenommen wird. Wird der Eignungscheck von "Patien­ten­be­ratern" durchgeführt, so versteht der Verbraucher dies nicht dahingehend, dass Ärzte die Maßnahme vornehmen. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Augen­la­ser­zentrums in München warb mit der kostenlosen Durchführung eines Eignungschecks. Dabei wurden von "speziell geschulten Patien­ten­be­ratern" unter anderem die Augendaten des Interessenten gemessen. Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen hielt die Werbung für wettbe­wer­bs­rechtlich unzulässig und verlangte im März 2016 das Unterlassen der Werbung. Nach Meinung des Vereins werde der Eignungscheck durch Ärzte durchgeführt, zumindest aber entstehe der Eindruck, dass Ärzte die Maßnahme vornehmen. Da sich die Betreiberin des Augen­la­ser­zentrums weigerte dem Unter­las­sungs­be­gehren nachzukommen, erhob der Verein Klage. Das Landgericht München I gab der Unter­las­sungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu.

Zulässige Werbung mit kostenlosem Eignungscheck von Nichtärzten

Die Werbung mit der kostenlosen Durchführung des Eignungschecks sei wettbe­wer­bs­rechtlich nicht zu beanstanden, so das Oberlan­des­gericht. Eine Unzulässigkeit hätte sich aus § 7 des Heilmit­tel­wer­be­ge­setzes (HWG) ergeben, wenn der Eignungscheck von Ärzten vorgenommen würde oder durch die Werbung der Eindruck entstanden wäre, dass die Maßnahme von Ärzten vorgenommen werde. Beides sei aber nicht der Fall. Die Beklagte habe durch die Information, dass speziell geschulte Patien­ten­berater den Eignungscheck durchführen, für die Verbraucher kenntlich gemacht, dass keine Ärzte die Maßnahme durchführen. Ohnehin seien die Verbraucher seit Jahren daran gewöhnt, dass zahlreiche Optiker kostenlose Augenmessungen als Service anbieten. Die Feststellung der grundsätzlichen Eignung für eine Augenlaseroperation durch Nichtärzte sei als handelsübliche Nebenleistung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zu werten, für welches das Werbeverbot nicht gelte.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/WRP 2018, 247/rb)

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