Dokument-Nr. 25566
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- WRP 2018, 247Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2018, Seite: 247
- Landgericht München I, Urteil26.11.2016, 37 O 7083/16
Oberlandesgericht München Urteil09.11.2017
Werbung mit kostenfreiem von "Patientenberatern" durchgeführtem Eignungscheck für Augenlaseroperation ist nicht wettbewerbswidrigWettbewerbsverstoß bei Durchführung des Eignungschecks durch Ärzte
Es ist wettbewerbsrechtlich zulässig mit der kostenlosen Durchführung von Eignungschecks für eine Augenlaseroperation zu werben, wenn diese nicht von Ärzten vorgenommen wird. Wird der Eignungscheck von "Patientenberatern" durchgeführt, so versteht der Verbraucher dies nicht dahingehend, dass Ärzte die Maßnahme vornehmen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Augenlaserzentrums in München warb mit der kostenlosen Durchführung eines Eignungschecks. Dabei wurden von "speziell geschulten Patientenberatern" unter anderem die Augendaten des Interessenten gemessen. Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen hielt die Werbung für wettbewerbsrechtlich unzulässig und verlangte im März 2016 das Unterlassen der Werbung. Nach Meinung des Vereins werde der Eignungscheck durch Ärzte durchgeführt, zumindest aber entstehe der Eindruck, dass Ärzte die Maßnahme vornehmen. Da sich die Betreiberin des Augenlaserzentrums weigerte dem Unterlassungsbegehren nachzukommen, erhob der Verein Klage. Das Landgericht München I gab der Unterlassungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu.
Zulässige Werbung mit kostenlosem Eignungscheck von Nichtärzten
Die Werbung mit der kostenlosen Durchführung des Eignungschecks sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Oberlandesgericht. Eine Unzulässigkeit hätte sich aus § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ergeben, wenn der Eignungscheck von Ärzten vorgenommen würde oder durch die Werbung der Eindruck entstanden wäre, dass die Maßnahme von Ärzten vorgenommen werde. Beides sei aber nicht der Fall. Die Beklagte habe durch die Information, dass speziell geschulte Patientenberater den Eignungscheck durchführen, für die Verbraucher kenntlich gemacht, dass keine Ärzte die Maßnahme durchführen. Ohnehin seien die Verbraucher seit Jahren daran gewöhnt, dass zahlreiche Optiker kostenlose Augenmessungen als Service anbieten. Die Feststellung der grundsätzlichen Eignung für eine Augenlaseroperation durch Nichtärzte sei als handelsübliche Nebenleistung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zu werten, für welches das Werbeverbot nicht gelte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/WRP 2018, 247/rb)
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