21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 16208

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Urteil14.12.2012Oberlandesgericht Köln6 U 108/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 259Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 259
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil08.05.2012, 33 O 535/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil14.12.2012

Augenarzt darf nicht mit Pauschal- und Rabattpreisen für eine Augen-Laserbehandlung werbenNichtbeachtung der Gebührenordnung für Ärzte begründet Wettbe­wer­bs­verstoß

Nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) muss ein Arzt den Preis seiner Leistung anhand der Schwierigkeit und des Zeitaufwands im jeden Einzelfall bestimmen. Wirbt ein Augenarzt für eine Augen-Laserbehandlung mit Pauschal- und Rabattpreisen, so verstößt er gegen die Gebührenordnung und damit gegen den Wettbewerb. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bewarb ein Augenarzt über eine Internetseite Augen-Laser­be­hand­lungen für "999 Euro statt 3.500 Euro" bzw. "999 Euro statt 4.200 Euro". Ein Wettbe­wer­bs­verband sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die Rabattaktionen nicht mit der GOÄ in Einklang stehen und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Augenarztes.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied gegen den Augenarzt. Dem Wettbe­wer­bs­verband habe der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch nach § 8 UWG zugestanden. Denn die Werbung des Augenarztes habe gegen die Markt­ver­hal­tensregel des § 5 Abs. 2 GOÄ verstoßen und sei daher unzulässig gewesen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG).

GOÄ-Vorschrift stellte Markt­ver­hal­tensregel dar

Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 GOÄ habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts eine Markt­ver­hal­tensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dargestellt. Denn die Norm verfolge den Zweck, das Abrech­nungs­ver­halten der Ärzte im Interesse der Patienten zu regeln. Zudem solle einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte um Patienten im Interesse eines funkti­o­nie­renden Gesund­heits­wesens entgegengewirkt werden.

Pauschalpreis stand mit Gebührenrahmen der GOÄ nicht im Einklang

Der Pauschalpreis von 999 € für eine Augen-Laserbehandlung habe mit dem Gebührenrahmen der GOÄ nicht im Einklang gestanden, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn die Gebüh­ren­be­messung sei nicht anhand eines normaltypischen Falls eines Durch­schnitts­pa­tienten auszurichten, sondern an dem konkreten Einzelfall des individuellen Patienten. Der Augenarzt habe durch den beworbenen Pauschalpreis die individuellen Umstände des jeweiligen Eingriffs im Einzelfall vernachlässigt. Besondere Einzel­fa­l­lum­stände in der körperlichen und gesund­heit­lichen Konstitution des Patienten können eine Abweichung von dem Pauschalpreis notwendig machen.

Spürbare Beein­träch­tigung des Wettbewerbs lag vor

Zudem sei nach Ansicht der Richter das undif­fe­ren­zierte Angebot einer nach dem Gebührenrahmen der GOÄ niedrigst­mög­lichen Vergütung geeignet gewesen, die Interessen der konkurrierenden Augenärzte an einem fairen, nicht durch Dumpingpreise beein­träch­tigten Preiswettbewerb im Sinne von § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn üblicherweise koste eine Augen-Laserbehandlung mindestens 3.500 €.

Verbraucher wurden in die Irre geführt

Des Weiteren sah das Oberlan­des­gericht in der Werbung des Augenarztes eine Irreführung der Verbraucher (§ 5 Satz 2 Nr. 2 UWG). Ein erheblicher Teil der Durch­schnitts­ver­braucher habe nämlich der Werbung entnommen, dass der Augenarzt für die beworbene Leistung außerhalb der Rabatt-Aktion einen Pauschalpreis von 3.500 € oder 4.200 € berechnet. Dies sei jedoch nicht durchweg der Fall gewesen. Vielmehr habe der Augenarzt selbst eingeräumt, dass sich die Höhe der von ihm abgerechneten Gebühren für eine Augen-Laserbehandlung normalerweise in einer Spanne zwischen den Beträgen bewegt. In dem jeweiligen Angebot sei hingegen keine Spannbreite, sondern ein ganz bestimmter "statt"-Preis angegeben gewesen.

Irreführung war wettbe­wer­bs­rechtlich relevant

Die Irreführung der Verbraucher sei aus Sicht der Richter auch wettbe­wer­bs­rechtlich relevant gewesen. Denn die dargestellte Ersparnis sei geeignet gewesen, die Entscheidung des potentiellen Kunden, in Anbetracht der aus seiner Sicht sonst anfallenden deutlich höheren Kosten zu Gunsten des sich als Schnäppchen präsentierten Rabattangebots, zu beeinflussen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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