Im zugrunde liegenden Fall bewarb ein Augenarzt über eine Internetseite Augen-Laserbehandlungen für "999 Euro statt 3.500 Euro" bzw. "999 Euro statt 4.200 Euro". Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die Rabattaktionen nicht mit der GOÄ in Einklang stehen und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Augenarztes.
Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen den Augenarzt. Dem Wettbewerbsverband habe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG zugestanden. Denn die Werbung des Augenarztes habe gegen die Marktverhaltensregel des § 5 Abs. 2 GOÄ verstoßen und sei daher unzulässig gewesen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG).
Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 GOÄ habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dargestellt. Denn die Norm verfolge den Zweck, das Abrechnungsverhalten der Ärzte im Interesse der Patienten zu regeln. Zudem solle einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte um Patienten im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegengewirkt werden.
Der Pauschalpreis von 999 € für eine Augen-Laserbehandlung habe mit dem Gebührenrahmen der GOÄ nicht im Einklang gestanden, so das Oberlandesgericht weiter. Denn die Gebührenbemessung sei nicht anhand eines normaltypischen Falls eines Durchschnittspatienten auszurichten, sondern an dem konkreten Einzelfall des individuellen Patienten. Der Augenarzt habe durch den beworbenen Pauschalpreis die individuellen Umstände des jeweiligen Eingriffs im Einzelfall vernachlässigt. Besondere Einzelfallumstände in der körperlichen und gesundheitlichen Konstitution des Patienten können eine Abweichung von dem Pauschalpreis notwendig machen.
Zudem sei nach Ansicht der Richter das undifferenzierte Angebot einer nach dem Gebührenrahmen der GOÄ niedrigstmöglichen Vergütung geeignet gewesen, die Interessen der konkurrierenden Augenärzte an einem fairen, nicht durch Dumpingpreise beeinträchtigten Preiswettbewerb im Sinne von § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn üblicherweise koste eine Augen-Laserbehandlung mindestens 3.500 €.
Des Weiteren sah das Oberlandesgericht in der Werbung des Augenarztes eine Irreführung der Verbraucher (§ 5 Satz 2 Nr. 2 UWG). Ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher habe nämlich der Werbung entnommen, dass der Augenarzt für die beworbene Leistung außerhalb der Rabatt-Aktion einen Pauschalpreis von 3.500 € oder 4.200 € berechnet. Dies sei jedoch nicht durchweg der Fall gewesen. Vielmehr habe der Augenarzt selbst eingeräumt, dass sich die Höhe der von ihm abgerechneten Gebühren für eine Augen-Laserbehandlung normalerweise in einer Spanne zwischen den Beträgen bewegt. In dem jeweiligen Angebot sei hingegen keine Spannbreite, sondern ein ganz bestimmter "statt"-Preis angegeben gewesen.
Die Irreführung der Verbraucher sei aus Sicht der Richter auch wettbewerbsrechtlich relevant gewesen. Denn die dargestellte Ersparnis sei geeignet gewesen, die Entscheidung des potentiellen Kunden, in Anbetracht der aus seiner Sicht sonst anfallenden deutlich höheren Kosten zu Gunsten des sich als Schnäppchen präsentierten Rabattangebots, zu beeinflussen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)