24.11.2024
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Sie sehen die Rücken von verschiedenen Zeitungen, die nebeneinander aufgereiht wurden.

Dokument-Nr. 25928

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Urteil17.03.2016Oberlandesgericht München29 U 368/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 871Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 871
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Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil10.12.2015
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil17.03.2016

Zeitung darf kritischen Facebook-Eintrag einer Person nicht mit deren Foto und Namen veröffentlichenBetroffener Person steht Anspruch auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung ihres Fotos zu

Äußert sich eine Person öffentlich bei Facebook kritisch über Flüchtlinge, so darf eine Zeitung diesen Beitrag zwar veröffentlichen. Unzulässig ist aber die Veröf­fent­lichung des Fotos und des Namens der Person ohne deren Zustimmung. Der Person steht in diesem Fall ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Facebook-Nutzerin mittels eines Eintrags kritisch über Flüchtlinge geäußert. Eine Zeitung griff diesen Eintrag auf und veröffentlichte ihn unter Verwendung des Fotos und des Namens der Facebook-Nutzerin in ihrer Online-Ausgabe. Die Facebook-Nutzerin hielt dies für unzulässig und klagte auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung ihres Fotos.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht München I wies die Klage ab. Die Veröf­fent­lichung des Fotos sei nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunst­ur­he­ber­ge­setzes (KUG) zulässig. Gegen diese Entscheidung legte die Facebook-Nutzerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Unter­las­sungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten der Facebook-Nutzerin und hob daher die Entscheidung des Landesgerichts auf. Ihr stehe gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Bildver­öf­fent­lichung zu.

Keine Einwilligung zur Bildver­öf­fent­lichung

Die Facebook-Nutzerin habe weder ausdrücklich noch konkludent in die Bildver­öf­fent­lichung eingewilligt, so das Oberlan­des­gericht. Es liege somit ein Verstoß gegen § 22 Satz 1 KUG vor. Allein aus der Einstellung des Fotos auf Facebook, könne nicht auf eine Einwilligung in eine Wiedergabe des Fotos in einer Online-Ausgabe einer Zeitung geschlossen werden. Wer ein Foto auf seinem Account hoch lade, willige nicht in die Weiter­ver­breitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffs­be­rech­tigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes ein.

Erfordernis der Einwilligung nicht durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgeschlossen

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei die Einwilligung der Facebook-Nutzerin in die Bildver­öf­fent­lichung nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unerheblich. Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schaue gestellt werden, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.

Kein berechtigtes Interesse an Veröf­fent­lichung des Fotos

Zwar sei die Veröf­fent­lichung des Eintrags nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts nicht zu beanstanden. Denn die Facebook-Nutzerin habe sich mit ihrer Äußerung bewusst in die Öffentlichkeit gewagt und dürfe sich daher nicht wundern, wenn diese Äußerung von Medien aufgegriffen werde. Jedoch bestehe kein berechtigtes Interesse an der Veröf­fent­lichung des mit dem Namen versehenen Fotos der Facebook-Nutzerin. Es sei nicht erkennbar, welche Bedeutung es für eine sachbezogene Erörterung der in der Flücht­lings­debatte in einem Interneteintrag geäußerten Meinung einer beliebigen Person habe könne, wenn die Leser der Zeitung wissen, wie diese Person heiße und aussehe. Die mit einem Facebook-Eintrag erfolgte partielle Selbstöffnung der Privatsphäre sei nicht mit einer als "Pranger" bezeichneten Wiedergabe der mit Foto und Namen versehenen Äußerung in einem Massenmedium vergleichbar. Die mit der Bildver­öf­fent­lichung erzielte Breitenwirkung gehe weit über den Facebook-Eintrag hinaus.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 871/rb)

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