Oberlandesgericht München Beschluss29.10.2020
Hinweis des Verkäufers auf Monogramm einer Künstlerin auf Bild begründet keine BeschaffenheitsvereinbarungOriginalität des Bildes wird nicht zugesichert
Der Hinweis eines Verkäufers auf das Monogramm einer Künstlerin auf ein Bild stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Damit wird nicht zugesichert, dass das Bild ein Original der Künstlerin ist. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Ebay-Auktion ersteigerte ein Mann für 412 EUR ein Bild. Dieses hatte die Verkäuferin als "Ölgemälde, monogr. Leonie VON LITTROW (1860-1914)" bezeichnet. Das Bild enthielt tatsächlich das Monogramm "LL". Mit der Behauptung, dass es sich bei dem Bild um eine Fälschung handelt, erhob der Käufer vor dem Landgericht Memmingen Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 19.588 EUR. Er gab an, dass das Bild einen Wert von 20.000 EUR hätte, wäre es echt. Durch die von der Beklagten erstellte Bezeichnung des Bildes sei die Echtheit des Bildes bzw. die Urheberschaft der Leonie von Littrow vereinbart worden. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB bestehe nicht. Denn das verkaufte Ölgemälde weise keinen Sachmangel auf. Die Beschreibung des Bildes als "monogr. Leonie VON LITTROW" begründe keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte habe das Ölgemälde weder als Original bezeichnet noch habe sie eine Expertise vorgelegt. Sie habe leidglich auf das Monogramm verwiesen, das auf eine Urheberschaft der Leonie von Littrow hinweist. Dadurch sei nicht zugesichert worden, dass es sich um ein Original der Malerin handelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)