Oberlandesgericht München Urteil26.03.2019
Beim Ersatz des Verdienstausfallschadens sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig pauschal mit 10 % des Nettoeinkommens anzurechnenBerücksichtigung niedrigerer Aufwendungen bei Angabe und ggf. Beweis durch Geschädigten
Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte als Schaden grundsätzlich einen Verdienstausfallschaden geltend machen. Dabei sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig mit einem Pauschalbetrag von 10 % des Nettoeinkommens anzurechnen. Niedrigere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn diese vom Geschädigten angegeben und ggf. bewiesen werden. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Motorradfahrer im Juni 2016 unverschuldet einen Verkehrsunfall. Er klagte anschließend gegen den Unfallverursacher, einem Pkw-Fahrer, und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz. Davon umfasst war unter anderem ein Verdienstausfallschaden nach Ablauf der Lohnfortzahlung. Die Frage war nun, in welcher Höhe ersparte berufsbedingte Aufwendungen angerechnet werden müssen. Nachdem das Landgericht Augsburg eine Entscheidung getroffen hatte, musste das Oberlandesgericht München als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.
Pauschalisierung der ersparten berufsbedingten Aufwendungen
Das Oberlandesgericht München führte zum Fall aus, dass zum ersatzfähigen Schaden der Verdienstausfall gehöre. Jedoch habe der Kläger durch den Wegfall seiner Beschäftigung berufsbedingte Aufwendungen erspart, die im Wege der Vorteilausgleichung anzurechnen seien. Diese seien grundsätzlich pauschal mit 10 % des Nettoeinkommens anzusetzen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden und ggfs. zu beweisenden Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)