18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28700

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Urteil26.03.2019Oberlandesgericht München24 U 2290/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2019, 1046Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 1046
  • NJW-Spezial 2019, 234Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 234
  • NWB 2019, 2408Zeitschrift: NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht (NWB), Jahrgang: 2019, Seite: 2408
  • r+s 2019, 293Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2019, Seite: 293
  • SVR 2019, 222Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2019, Seite: 222
  • zfs 2020, 77Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2020, Seite: 77
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Vorinstanz:
  • Landgericht Augsburg, Urteil05.06.2018, 031 O 3546/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil26.03.2019

Beim Ersatz des Verdienst­ausfall­schadens sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig pauschal mit 10 % des Nettoeinkommens anzurechnenBerück­sich­tigung niedrigerer Aufwendungen bei Angabe und ggf. Beweis durch Geschädigten

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte als Schaden grundsätzlich einen Verdienst­ausfall­schaden geltend machen. Dabei sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig mit einem Pauschalbetrag von 10 % des Nettoeinkommens anzurechnen. Niedrigere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn diese vom Geschädigten angegeben und ggf. bewiesen werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Motorradfahrer im Juni 2016 unverschuldet einen Verkehrsunfall. Er klagte anschließend gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher, einem Pkw-Fahrer, und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz. Davon umfasst war unter anderem ein Verdienstausfallschaden nach Ablauf der Lohnfortzahlung. Die Frage war nun, in welcher Höhe ersparte berufsbedingte Aufwendungen angerechnet werden müssen. Nachdem das Landgericht Augsburg eine Entscheidung getroffen hatte, musste das Oberlan­des­gericht München als Berufungs­instanz eine Entscheidung treffen.

Pauscha­li­sierung der ersparten berufsbedingten Aufwendungen

Das Oberlan­des­gericht München führte zum Fall aus, dass zum ersatzfähigen Schaden der Verdienstausfall gehöre. Jedoch habe der Kläger durch den Wegfall seiner Beschäftigung berufsbedingte Aufwendungen erspart, die im Wege der Vortei­l­aus­gleichung anzurechnen seien. Diese seien grundsätzlich pauschal mit 10 % des Nettoeinkommens anzusetzen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden und ggfs. zu beweisenden Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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