18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26194

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Urteil15.07.2016Landgericht Saarbrücken13 S 51/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 407Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 407
  • NZA-RR 2017, 15Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 15
  • SVR 2016, 344Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2016, Seite: 344
  • zfs 2017, 82Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 82
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Homburg, Urteil07.03.2016, 7 C 93/15 (17)
ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Urteil15.07.2016

Arbeitgeber muss unfallbedingte Verletzungen seines Arbeitsnehmers zwecks Geltendmachung von Schadensersatz nachweisenSchadens­ersatz­anspruch des Arbeitgebers aufgrund Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall

Macht der Arbeitgeber gegen einen Unfall­ve­r­ur­sacher aus übergangenem Recht des verunfallten Arbeitnehmers gemäß § 6 Abs. 1 des Entgelt­fort­zahlungs­gesetzes Schadensersatz für geleistete Entgelt­fort­zahlung geltend, muss er neben dem Bestehen der Arbeits­un­fä­higkeit zudem nachweisen, dass der Arbeitnehmer eine zur Arbeits­un­fä­higkeit führende Verletzung erlitten hat. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeitgeber gegen einen Unfall­ve­r­ur­sacher auf Zahlung von Schadensersatz. Der Arbeitgeber behauptete, dass bei dem Verkehrsunfall im März 2014 die verunfallte Arbeitnehmerin eine HWS-Distorsion erlitten habe. Sie sei daher für fast einen Monat arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Der Arbeitgeber machte als Schaden die geleisteten Entgelt­fort­zah­lungen geltend.

Amtsgericht gab Schaden­s­er­satzklage statt

Das Amtsgericht Homburg gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Die Beweisaufnahme habe seiner Ansicht nach gezeigt, dass die Arbeitnehmerin infolge des Unfalls arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Auf das Vorliegen der behaupteten HWS-Distorsion komme es nicht an. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Unfall­ve­r­ur­sachers. Er stritt ab, dass die Arbeitnehmerin die behauptete Verletzung erlitten habe.

Landgericht verlangt Nachweis der Verletzung

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Unfall­ve­r­ur­sachers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar werde teilweise vertreten, dass es genüge, wenn der Arbeitnehmer durch den Unfall zum Arztbesuch veranlasst worden sei und berech­tig­terweise auf die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und nicht gearbeitet habe (LG Verden, Urt. v. 29.10.2003 - 2 S 222/03 -). Dies sei aber unzutreffend. Vielmehr komme es auf den Nachweis der behaupteten Verletzung an. Der übergegangene Anspruch des Arbeitgebers auf Verdienstausfall bleibe ein zivil­recht­licher Schaden­s­er­satz­an­spruch. Daraus folge das Erfordernis des Nachweises, dass es durch den Unfall zu einer Verletzung in der Person des Arbeitnehmers gekommen ist.

Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung belegt nicht Ursache und Art der Arbeits­un­fä­higkeit

Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung, so das Landgericht. Diese begründe nur die Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Im Hinblick auf die Ursache und die Art der Arbeits­un­fä­higkeit entfalte die Bescheinigung dagegen keine Rechtswirkung, da sie sich hierauf ihrem Inhalt nach nicht beziehe.

Zurückweisung des Falls ans Amtsgericht

Das Landgericht wies den Fall zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurück.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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