18.10.2024
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Dokument-Nr. 15954

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Urteil26.01.2012Oberlandesgericht München23 U 3798/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 136Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 136
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Oberlandesgericht München Urteil26.01.2012

Kündigung eines Handels­ver­treter­vertrags per E-Mail zulässigSchriftform­erfordernis wird bei telekom­mu­ni­kativer Übermittlung gewahrt (§ 127 Abs. 2 BGB)

Ist vertraglich für eine Kündigung die Schriftform vorausgesetzt, so genügt zur Wahrung des Schriftform­erfordernis die Übermittlung der Kündigung per E-Mail. Denn das Schriftform­erfordernis wird bei einer telekom­mu­ni­kativen Übermittlung gewahrt (§ 127 Abs. 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über Schaden­s­er­satz­ansprüche. Dabei kam es insbesondere auf die Beantwortung der Frage an, ob der Handelsvertretervertrag wirksam gekündigt wurde. Die ordentliche Kündigung erfolgte per E-Mail. Im Handels­ver­tre­ter­vertrag war vereinbart, dass die ordentliche Kündigung schriftlich erfolgen muss. Der Kläger war daher der Meinung, es habe keine wirksame Kündigung vorgelegen.

Kündigung per E-Mail war wirksam

Das Oberlan­des­ge­richts München entschied gegen den Kläger. Die ordentliche Kündigung durch eine E-Mail sei wirksam gewesen. Zwar habe der Handels­ver­tre­ter­vertrag eine schriftliche Kündigung vorausgesetzt. Zur Wahrung des Schrift­for­m­er­for­der­nisses genüge jedoch die telekom­mu­ni­kative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB). Dies gelte jedenfalls dann, wenn kein anderer Wille der Parteien anzunehmen sei. Somit genüge eine Kündigung per E-Mail, wenn aus dieser erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde.

Förderung der modernen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mög­lich­keiten

Weiterhin sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht der Auffassung zu folgen, dass nur eine eingescannte eigenhändig unterschriebene Erklärung formwirksam nach § 127 Abs. 2 BGB sei. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die modernen und in der Praxis weit verbreiteten Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mög­lich­keiten, wie etwa E-Mail oder Computerfax, zu fördern. Im Geschäfts­verkehr sei es aber nicht üblich, vor Versendung einer E-Mail diese auszudrucken, handschriftlich zu unterschreiben, wieder einzuscannen und dann zu versenden. Dadurch werde der Vorteil der E-Mail vor dem Telefax beseitigt. Zudem lasse sich auch nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, dass ein eigenhändig unter­schriebenes Dokument vorab gefertigt werden müsse.

Ungewissheit über Verfasser der E-Mail kann bestehen

Die Richter haben dabei nicht verkannt, dass eine E-Mail ohne elektronische Signatur keine Gewähr dafür bietet, dass der als Verfasser in der E-Mail Genannte diese auch tatsächlich erstellt und versendet hat. Daher müsse im jeden Einzelfall sorgfältig überprüft werden, ob ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist und eine einfache E-Mail somit nicht genügen soll.

Entge­gen­ste­hender Wille war nicht ersichtlich

Nach Auffassung des Gerichts habe kein der Wirksamkeit einer Kündigung per E-Mail entge­gen­ste­hender Wille vorgelegen. So sei etwa im Handels­ver­tre­ter­vertrag für eine außer­or­dentliche Kündigung überhaupt kein Formerfordernis vereinbart gewesen. Es sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, dass für eine weniger weitgehende und schwerwiegende ordentliche Kündigung nicht auch die Erklärung per E-Mail genügen sollte. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger etwa 2 Monate wartete, bis er die Formun­wirk­samkeit der Kündigung rügte.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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