Dokument-Nr. 15954
Permalink https://urteile.news/
- CR 2014, 136Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 136
Oberlandesgericht München Urteil26.01.2012
Kündigung eines Handelsvertretervertrags per E-Mail zulässigSchriftformerfordernis wird bei telekommunikativer Übermittlung gewahrt (§ 127 Abs. 2 BGB)
Ist vertraglich für eine Kündigung die Schriftform vorausgesetzt, so genügt zur Wahrung des Schriftformerfordernis die Übermittlung der Kündigung per E-Mail. Denn das Schriftformerfordernis wird bei einer telekommunikativen Übermittlung gewahrt (§ 127 Abs. 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über Schadensersatzansprüche. Dabei kam es insbesondere auf die Beantwortung der Frage an, ob der Handelsvertretervertrag wirksam gekündigt wurde. Die ordentliche Kündigung erfolgte per E-Mail. Im Handelsvertretervertrag war vereinbart, dass die ordentliche Kündigung schriftlich erfolgen muss. Der Kläger war daher der Meinung, es habe keine wirksame Kündigung vorgelegen.
Kündigung per E-Mail war wirksam
Das Oberlandesgerichts München entschied gegen den Kläger. Die ordentliche Kündigung durch eine E-Mail sei wirksam gewesen. Zwar habe der Handelsvertretervertrag eine schriftliche Kündigung vorausgesetzt. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses genüge jedoch die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB). Dies gelte jedenfalls dann, wenn kein anderer Wille der Parteien anzunehmen sei. Somit genüge eine Kündigung per E-Mail, wenn aus dieser erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde.
Förderung der modernen Kommunikationsmöglichkeiten
Weiterhin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht der Auffassung zu folgen, dass nur eine eingescannte eigenhändig unterschriebene Erklärung formwirksam nach § 127 Abs. 2 BGB sei. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die modernen und in der Praxis weit verbreiteten Kommunikationsmöglichkeiten, wie etwa E-Mail oder Computerfax, zu fördern. Im Geschäftsverkehr sei es aber nicht üblich, vor Versendung einer E-Mail diese auszudrucken, handschriftlich zu unterschreiben, wieder einzuscannen und dann zu versenden. Dadurch werde der Vorteil der E-Mail vor dem Telefax beseitigt. Zudem lasse sich auch nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, dass ein eigenhändig unterschriebenes Dokument vorab gefertigt werden müsse.
Ungewissheit über Verfasser der E-Mail kann bestehen
Die Richter haben dabei nicht verkannt, dass eine E-Mail ohne elektronische Signatur keine Gewähr dafür bietet, dass der als Verfasser in der E-Mail Genannte diese auch tatsächlich erstellt und versendet hat. Daher müsse im jeden Einzelfall sorgfältig überprüft werden, ob ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist und eine einfache E-Mail somit nicht genügen soll.
Entgegenstehender Wille war nicht ersichtlich
Nach Auffassung des Gerichts habe kein der Wirksamkeit einer Kündigung per E-Mail entgegenstehender Wille vorgelegen. So sei etwa im Handelsvertretervertrag für eine außerordentliche Kündigung überhaupt kein Formerfordernis vereinbart gewesen. Es sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, dass für eine weniger weitgehende und schwerwiegende ordentliche Kündigung nicht auch die Erklärung per E-Mail genügen sollte. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger etwa 2 Monate wartete, bis er die Formunwirksamkeit der Kündigung rügte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15954
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.