Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Zeitung aus München veröffentlichte im August 1984 unter der Überschrift "Nackt im Park - 100 Mark" ein Foto, welches unbekleidete Personen beim Sonnen im Englischen Garten zeigt. Nunmehr behauptete einer der Abgebildeten, dass er aufgrund der Veröffentlichung nicht befördert wurde. Er klagte daher auf Schadensersatz. Die Zeitung war demgegenüber der Meinung, der Mann habe dadurch, dass er sich nackt in der Öffentlichkeit zeigte, stillschweigend seine Einwilligung zur Veröffentlichung in der Presse erteilt.
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Fotografierten. Diesem habe ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden (§ 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG), da die Zeitung ohne seine Einwilligung sein Foto verbreitete.
Ein stillschweigendes Einverständnis zur Veröffentlichung hat nicht vorgelegen, so das Oberlandesgericht weiter. Selbst wenn ein solches Einverständnis in dem unbekleideten Präsentieren in der Öffentlichkeit zu sehen wäre, hätte es sich lediglich auf das Fotografieren bezogen und nicht auf die Verbreitung.
Darüber hinaus sei die Einwilligung nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG entbehrlich gewesen. Denn das veröffentlichte Foto habe den Kläger nicht nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit gezeigt. Vielmehr sei das Thema des Bildes erkennbar über die sich in der Landschaft aufhaltenden Personen gewesen und nicht über die Landschaft selbst.
Aus Sicht der Richter habe der Kläger auch nicht an "ähnlichen Vorgängen", wie Versammlungen oder Aufzügen teilgenommen. Daher sei die Einwilligung auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG entbehrlich gewesen. Die "ähnlichen Vorgänge" müssen wenigstens in ihren Grundeigenschaften den Versammlungen und Aufzügen entsprechen. Eine dieser Grundeigenschaften sei der kollektive Wille der Beteiligten, etwas gemeinsames zu tun und der Wille, von Dritten wahrgenommen zu werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Von dem Erfordernis dürfe nach Auffassung des Gerichts auch nicht abgesehen werden. Denn sonst würde sich jeglicher in der Öffentlichkeit abspielende Vorgang unter die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG fallen. So wäre beispielsweise das Foto von in öffentlichen Verkehrsmitteln fahrenden Personen deswegen ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlichungsfähig, da diese Personen durch den gemeinsamen Vorgang "Reisen" verbunden sind.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1987 und erscheint im Rahmen der Reihe "Sommer-Urteile"
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW 1988, 915/rb)