18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 15855

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Urteil27.04.2006Landgericht Kiel4 O 251/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2007, 1002Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 1002
  • ZUM 2008, 447Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2008, Seite: 447
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ergänzende Informationen

Landgericht Kiel Urteil27.04.2006

Unberechtigtes Veröffentlichen von Nacktfotos im Internet rechtfertigt Schmerzensgeld­anspruch von 25.000 €Allgemeines Persönlichkeits­recht des Abgebildeten wird verletzt

Wer unberechtigt Nacktfotos seiner Ex-Freundin ins Internet stellt, verletzt damit ihr allgemeines Persönlichkeits­recht. Ein solches Verhalten rechtfertigt einen Schmerzensgeld­anspruch von 25.000 €. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Mann von seiner Freundin mit deren Einverständnis Nacktfotos. Nachdem die Beziehung scheiterte und er es nicht schaffte die Freundin zurück zu gewinnen, stellte er die Fotos in eine Internet-Tauschbörse zum Download bereit. Vorher bearbeite er sie jedoch dahingehend, dass auf den Fotos sowohl ihr Name als auch ihre Anschrift und Telefonnummer stand. Die Fotos waren für einen Zeitraum von 14 Stunden zugänglich. In dieser Zeit luden drei Personen das Foto herunter. Die Ex-Freundin erfuhr von der Veröf­fent­lichung, weil ein ihr unbekannter Mann angerufen hatte und ihr die Veröf­fent­lichung mitteilte. Sie verlangte daraufhin von ihrem Ex-Freund die Zahlung eines Schmerzensgelds von 11.000 €. Dieser hielt dagegen ein Betrag von 2.000 € für ausreichend, woraufhin die Ex-Freundin Klage erhob.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Das Landgericht Kiel entschied zu Gunsten der Ex-Freundin. Ihr habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres allgemeinen Persön­lich­keits­rechts (§ 823 BGB) sowie wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zugestanden.

Schmer­zens­geld­betrag von 2.000 € nicht ausreichend

Angesichts der Schwere und der Permanenz der Persön­lich­keits­ver­letzung sowie der Nichtigkeit des Anlasses und der mit einigem Aufwand umgesetzten Schädi­gungs­absicht des Ex-Freunds sei nach Auffassung des Landgerichts ein Schmer­zens­geld­betrag von 2.000 € vollkommen unangemessen gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass es allein um die Schädigung und Bloßstellung der Ex-Freundin ging. Durch die Bearbeitung der Fotos habe der Ex-Freund bewusst den Anschein erweckt, sie gehe der Prostitution nach. Des Weiteren habe das Vorgehen des Ex-Freunds verdeutlicht, dass er sorgsam und zielstrebig seine Planung umgesetzt habe. Eine affektähnliche Handlung sei daher auszuschließen gewesen.

25.000 € Schmerzensgeld war angemessen

In Anbetracht dessen, dass eine endgültige Entfernung der Fotos aus dem Internet nach dem Stand der Technik nicht möglich gewesen sei und insoweit die Gefahr eine andauernde Nachstellung der Ex-Freundin zeitlebens bestanden habe, sei nach Ansicht des Landgerichts ein Schmer­zens­geld­betrag von 25.000 € angemessen gewesen.

Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)

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