Dokument-Nr. 15855
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- NJW 2007, 1002Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 1002
- ZUM 2008, 447Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2008, Seite: 447
- Kein Schmerzensgeldanspruch wegen der Veröffentlichung von Fotos einer DessousshowKammergericht Berlin, Urteil06.03.2007, 27 O 1063/06
- Schmerzensgeld wegen ungenehmigter Veröffentlichung eines Fotos in der Kontaktanzeige einer Partnervermittlungs-AgenturAmtsgericht Nürnberg, Urteil20.08.1999, 14 C 8040/98
Landgericht Kiel Urteil27.04.2006
Unberechtigtes Veröffentlichen von Nacktfotos im Internet rechtfertigt Schmerzensgeldanspruch von 25.000 €Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten wird verletzt
Wer unberechtigt Nacktfotos seiner Ex-Freundin ins Internet stellt, verletzt damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ein solches Verhalten rechtfertigt einen Schmerzensgeldanspruch von 25.000 €. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Mann von seiner Freundin mit deren Einverständnis Nacktfotos. Nachdem die Beziehung scheiterte und er es nicht schaffte die Freundin zurück zu gewinnen, stellte er die Fotos in eine Internet-Tauschbörse zum Download bereit. Vorher bearbeite er sie jedoch dahingehend, dass auf den Fotos sowohl ihr Name als auch ihre Anschrift und Telefonnummer stand. Die Fotos waren für einen Zeitraum von 14 Stunden zugänglich. In dieser Zeit luden drei Personen das Foto herunter. Die Ex-Freundin erfuhr von der Veröffentlichung, weil ein ihr unbekannter Mann angerufen hatte und ihr die Veröffentlichung mitteilte. Sie verlangte daraufhin von ihrem Ex-Freund die Zahlung eines Schmerzensgelds von 11.000 €. Dieser hielt dagegen ein Betrag von 2.000 € für ausreichend, woraufhin die Ex-Freundin Klage erhob.
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand
Das Landgericht Kiel entschied zu Gunsten der Ex-Freundin. Ihr habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB) sowie wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zugestanden.
Schmerzensgeldbetrag von 2.000 € nicht ausreichend
Angesichts der Schwere und der Permanenz der Persönlichkeitsverletzung sowie der Nichtigkeit des Anlasses und der mit einigem Aufwand umgesetzten Schädigungsabsicht des Ex-Freunds sei nach Auffassung des Landgerichts ein Schmerzensgeldbetrag von 2.000 € vollkommen unangemessen gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass es allein um die Schädigung und Bloßstellung der Ex-Freundin ging. Durch die Bearbeitung der Fotos habe der Ex-Freund bewusst den Anschein erweckt, sie gehe der Prostitution nach. Des Weiteren habe das Vorgehen des Ex-Freunds verdeutlicht, dass er sorgsam und zielstrebig seine Planung umgesetzt habe. Eine affektähnliche Handlung sei daher auszuschließen gewesen.
25.000 € Schmerzensgeld war angemessen
In Anbetracht dessen, dass eine endgültige Entfernung der Fotos aus dem Internet nach dem Stand der Technik nicht möglich gewesen sei und insoweit die Gefahr eine andauernde Nachstellung der Ex-Freundin zeitlebens bestanden habe, sei nach Ansicht des Landgerichts ein Schmerzensgeldbetrag von 25.000 € angemessen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2013
Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)
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