Die Klägerin hatte der Partner-Vermittlungsagentur zum Preis von 500 DM einen Vermittlungs-Auftrag erteilt. Gut zwei Monate später erschien in einem oberfränkischen Anzeigenblatt unter der Rubrik "Sie sucht Ihn" eine Annonce mit dem Foto der Klägerin. Die Kontaktanzeige und der Begleittext bezogen sich allerdings auf eine ganz andere Frau. Nur durch Zufall - ein Bekannter hatte sie darauf aufmerksam gemacht - erfuhr die Klägerin von dem Inserat.
Auf ihre Beschwerde hin sandte ihr die Vermittlungs-Agentur das Lichtbild zurück. Außerdem veröffentlichte die Agentur im gleichen Anzeigenblatt unter der Überschrift "Berichtigung" einen Hinweis, wonach sie der vorausgegangenen Anzeige versehentlich ein falsches Bild beigefügt hatte.
Damit gab sich die Klägerin nicht zufrieden. Sie forderte zusätzlich 3.500 DM Schmerzensgeld als Ausgleich für die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
Das Amtsgericht Nürnberg gab der Klägerin dem Grunde nach Recht, hielt allerdings 1.700 DM Schmerzensgeld für ausreichend.
In seinen schriftlichen Urteilsgründen führt das Amtsgericht Nürnberg aus:
"Im vorliegenden Fall geht es um die spezielle Ausprägung des Rechts am eigenen Bild. Jeder Mensch darf demnach grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. Gerade im Zeitalter der Massenmedien und des Ausuferns der Wirtschaftswerbung gewinnt diese Rechtsposition an Bedeutung. ...
Die ungenehmigte Veröffentlichung eines Fotos im Rahmen einer Kontaktanzeige stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Menschen dar. Üblicherweise werden Kontaktanzeigen ohne Foto veröffentlicht, größtenteils sogar als Chiffre-Anzeigen, da die ganz überwiegende Mehrheit der Kontaktsuchenden gerade nicht möchte, dass im Bekanntenkreis publik wird, dass man auf Partnerschaftssuche ist.
Im besonderen Maße muss dies gelten, wenn das eigene Foto auch mit einem falschen Text versehen ist. Zwar ist der von der Beklagten gewählte Text zu dem Foto der Klägerin an sich nicht geeignet, diese herabzuwürdigen - sogar ganz im Gegenteil. Andererseits wird aber bei jedem, der die Klägerin persönlich kennt, der Eindruck erweckt, sie habe es nötig, mit falschen Angaben für sich zu 'werben'."
Zugunsten der beklagten Agentur spreche freilich, dass das Foto nur in einer auswärtigen Zeitung veröffentlicht wurde, also nicht am Wohnort der Kundin. Außerdem habe sich die Beklagte durch Rückgabe des Fotos und durch ihr Berichtigungs-Inserat um Schadenswiedergutmachung bemüht.
Aufs Ganze gesehen erscheine daher ein Schmerzensgeld von 1.700 DM erforderlich, aber auch ausreichend, um der Klägerin einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts zu gewähren.