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Oberlandesgericht München Beschluss14.07.2006

Straf­ver­teidiger darf vor Gericht nicht mit weißem T-Shirt erscheinenBerufstracht des Rechtsanwalts besteht aus schwarzer Robe, Krawatte und Hemd

Erscheint ein Rechtanwalt vor Gericht mit einem weißen T-Shirt unter seiner Robe, so darf dieser als Verteidiger eines Angeklagten zurückgewiesen werden. Die Berufstracht eines Rechtsanwalts umfasst neben einer schwarzen Robe auch das Tragen einer Krawatte und eines Hemdes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erschien ein Strafverteidiger im Rahmen eines Strafprozesses vor dem Landgericht München an drei aufein­an­der­fol­genden Sitzungstagen mit weißem T-Shirt unter der offenen Robe. Der Anwalt wurde vom Vorsitzenden Richter jeweils abgemahnt und auf mögliche Folgen einer Weigerung hingewiesen. Der Verteidiger weigerte sich dennoch mit Hemd und Krawatte aufzutreten und wurde deshalb an jedem der Sitzungstage als Verteidiger zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisungen legte der Rechtsanwalt Beschwerde ein.

Zurückweisung war zulässig

Das Oberlan­des­gericht München entschied gegen den Rechtsanwalt. Das Gericht habe ihn auf Grundlage des § 176 GVG als Verteidiger zurückweisen dürfen. Denn er habe gegen die Verpflichtung, vor Gericht die Berufstracht zu tragen, verstoßen.

Verpflichtung ergab sich aus Gewohn­heitsrecht

Zwar fehle es in Bayern an einer gesetzlichen Verpflichtung. Sie habe sich aber nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts aus einem seit mehr als 100 Jahren entwickelten bundes­ein­heit­lichen Gewohnheitsrecht ergeben. Dieses Gewohn­heitsrecht sei in Bayern zudem in einer Verwal­tungs­vor­schrift inhaltlich konkretisiert worden. Nach dieser Verwal­tungs­vor­schrift bestehe die Amtstracht eines Rechtsanwalts aus einer schwarzen Robe und einer weißen Halsbinde. Es habe sich zwar nicht aus dem Wortlaut ergeben, dass dazu ein weißes Hemd gehöre, aber aus dem Gesamt­zu­sam­menhang der Regelung.

Keine gesell­schaftliche Veränderung des Gewohn­heits­rechts

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe es keinem Zweifel daran bestanden, dass das Tragen von Hemd und Krawatte vor Gericht weiterhin einem breiten Konsens unterliege. Eine differenzierte Entwicklung habe sich lediglich in der Farbe der Hemden und Krawatten ergeben. Danach seien inzwischen auch farbige Hemden und Krawatten in dezenter Ausführung angemessen. Demgegenüber bleibe das Auftreten vor Gericht mit einem weißen T-Shirt nicht hinnehmbar. Die Verstöße seien so schwerwiegend gewesen, dass sie die Verhängung der sitzungs­po­li­zei­lichen Maßnahmen nach § 176 BGB gerechtfertigt haben.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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