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Dokument-Nr. 4739

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Urteil23.08.2007Oberlandesgericht München19 U 1887/04
Vorinstanzen:
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil23.08.2007

OLG hat im Verfahren um die Insolvenz der Sportgate AG entschiedenBoris Becker auch in zweiter Instanz weitgehend erfolgreich

Das Oberlan­des­gericht München hat auf die Berufung des Insol­venz­ver­walters über das Vermögen der Sportgate AG entschieden, dass Boris Becker als Gründungs­ge­sell­schafter für den Differenzbetrag in Höhe von € 114.175,95 zwischen dem Nennkapital und dem bei der Eintragung der Gesellschaft noch vorhandenen Eigenkapital (sog. Unter­bi­lanz­haftung) aufzukommen hat. Er muss jedoch nicht weitere € 1.500.000 Verlu­s­t­aus­gleich leisten.

Bereits das Landgericht hatte eine Unter­bi­lanz­haftung Beckers bejaht, allerdings beschränkt auf die Höhe seines Anteils, einen Betrag von € 5.708,80. Laut Berufungsurteil des Oberlan­des­ge­richts habe es dabei übersehen, dass Beckers Haftung sich aufgrund der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern und der Sportgate AG vom 09./13.11.2000 (sog. „Novem­ber­ver­ein­barung“) auf die gesamte Höhe der Unterbilanz erstreckt. Allerdings bleibt es Becker unbenommen, Rückgriff bei den anderen Gesellschaftern zu nehmen, soweit die Unter­bi­lan­zierung seinen Anteil übersteigt.

Wie schon das Landgericht, verneint der Senat jedoch eine Verpflichtung Beckers aus der von ihm am 16.07.2000 in Washington D.C. unterzeichneten Erklärung zum Ausgleich von Verlusten in Höhe von € 1.500.000. Eine solche Verpflichtung sei nicht etwa durch die Insolvenz der Sportgate AG erloschen, sondern durch die erwähnte Novem­ber­ver­ein­barung aufgehoben worden. Dort sei unter anderem geregelt, dass „alle zwischen einzelnen Vertrags­parteien abgeschlossenen früheren Vereinbarungen“ „vollständig aufgehoben“ seien. Die Verlu­st­über­nah­me­ver­pflichtung vom 16.07.2000 sei eine solche Vereinbarung.

Die Voraussetzungen für die vom klagenden Insol­venz­ver­walter ausgesprochene Anfechtung der Aufhebung der Verlu­st­über­nah­me­ver­pflichtung lägen nicht vor, die Anfechtung sei somit unwirksam. Im Übrigen seien Vorgänge, die für die Insolvenzmasse wirtschaftlich als neutral zu bewerten sind, nicht anfechtbar. Durch die Novem­ber­ver­ein­barung sei eine weitere Kapitalzufuhr von über 3 Mio. € an die Stelle der Haftung Beckers in Höhe von € 1.500.000 getreten, zugleich sei auf Darle­hens­ver­bind­lich­keiten der Gesellschaft in Höhe von DM 2.500.000 verzichtet worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG München vom 23.08.2007

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