Bereits das Landgericht hatte eine Unterbilanzhaftung Beckers bejaht, allerdings beschränkt auf die Höhe seines Anteils, einen Betrag von € 5.708,80. Laut Berufungsurteil des Oberlandesgerichts habe es dabei übersehen, dass Beckers Haftung sich aufgrund der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern und der Sportgate AG vom 09./13.11.2000 (sog. „Novembervereinbarung“) auf die gesamte Höhe der Unterbilanz erstreckt. Allerdings bleibt es Becker unbenommen, Rückgriff bei den anderen Gesellschaftern zu nehmen, soweit die Unterbilanzierung seinen Anteil übersteigt.
Wie schon das Landgericht, verneint der Senat jedoch eine Verpflichtung Beckers aus der von ihm am 16.07.2000 in Washington D.C. unterzeichneten Erklärung zum Ausgleich von Verlusten in Höhe von € 1.500.000. Eine solche Verpflichtung sei nicht etwa durch die Insolvenz der Sportgate AG erloschen, sondern durch die erwähnte Novembervereinbarung aufgehoben worden. Dort sei unter anderem geregelt, dass „alle zwischen einzelnen Vertragsparteien abgeschlossenen früheren Vereinbarungen“ „vollständig aufgehoben“ seien. Die Verlustübernahmeverpflichtung vom 16.07.2000 sei eine solche Vereinbarung.
Die Voraussetzungen für die vom klagenden Insolvenzverwalter ausgesprochene Anfechtung der Aufhebung der Verlustübernahmeverpflichtung lägen nicht vor, die Anfechtung sei somit unwirksam. Im Übrigen seien Vorgänge, die für die Insolvenzmasse wirtschaftlich als neutral zu bewerten sind, nicht anfechtbar. Durch die Novembervereinbarung sei eine weitere Kapitalzufuhr von über 3 Mio. € an die Stelle der Haftung Beckers in Höhe von € 1.500.000 getreten, zugleich sei auf Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von DM 2.500.000 verzichtet worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG München vom 23.08.2007