23.11.2024
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Oberlandesgericht München Urteil06.03.2007

FAZ muss an Boris Becker wegen unerlaubter Werbekampagne Schadensersatz zahlen - OLG München bestätigt Verletzung des Rechts am eigenen BildBoris Becker obsiegt auch in 2. Instanz

Das Oberlan­des­gericht München hat im Berufungs­ver­fahren entschieden, dass Boris Becker einen Zahlungs­an­spruch gegen die FAZ hat, weil diese ohne Genehmigung sein Bild zu Werbezwecken benutzt hat.

Von September 2001 bis März 2002 warb die FAZ mit der Abbildung eines Testexemplars – eines sogenannten Dummys – der damals noch in der Planung befindlichen „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung. Auf der Titelseite des Dummys sind zwei Fotografien erkennbar, wobei links der frühere Bundes­au­ßen­mi­nister Fischer und rechts Boris Becker abgebildet ist. Neben dem Bild des Klägers befindet sich die Schlagzeile „Der strauchelnde Liebling“, darunter der Untertitel „Boris Beckers müh(e)same Versuche, nicht von (aus) der Erfolgsspur geworfen zu werden Seite 17“.

Bild und Text wurden von der Beklagten ohne Einwilligung Beckers veröffentlicht und vervielfältigt. Die Erstausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung erschien am 30.09.2001. Ein Artikel über Boris Becker, wie durch den Hinweis auf „Seite 17“ der abgebildeten Titelseite angekündigt, erschien zu keinem Zeitpunkt.

Das Landgericht München I hatte Becker deswegen gegen die FAZ einen Anspruch in Höhe von 1,2 Mio. EUR zugesprochen (siehe Landgericht München I, Urteil v. 22.02.2006 - 21 O 17267/03 -).

Die beklagte FAZ scheiterte nun mit ihrer Berufung zunächst, soweit sie den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs bestreitet. Das OLG hat insoweit durch sog. Grundurteil befunden, dass Boris Becker ein Anspruch dem Grunde nach zusteht.

Die Beklagte habe in rechtswidriger und schuldhafter Weise in das dem Kläger zustehende Recht am eigenen Bild eingegriffen, indem sie das Bildnis des Klägers in ihrer Werbekampagne genutzt habe. Sie habe damit zugleich auf seine Kosten einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Insbesondere schließe der Adressat der Werbung aus dieser, anders als die Beklagte vorbringe, nicht, dass es sich bei dem abgebildeten Exemplar um einen Dummy handele.

Über die Höhe des Zahlungs­an­spruchs wird das Oberlan­des­gericht gesondert entscheiden, da die Sache noch nicht insgesamt entschei­dungsreif ist. Die Höhe des Anspruchs bedürfe einer weiteren Beweiserhebung. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger Schadensersatz bzw. Herausgabe einer Bereicherung gerichtet auf die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und nicht lediglich eine Geldent­schä­digung, wie die Beklagte meint, beanspruchen könne. Vorliegend werde der Werbewert, also das kommerzielle Interesse des Klägers an einer Vermarktung seiner Person ausgenutzt und nicht lediglich der ideelle Teil des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts berührt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG München vom 06.03.2007

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