14.11.2024
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Dokument-Nr. 22100

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Urteil10.12.2015Oberlandesgericht München14 U 915/15
Vorinstanz:
  • Landgericht Kempten, Urteil05.02.2015, 21 O 697/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil10.12.2015

Geldzahlungen zwecks Weiterleitung an "Unsterbliche": Angeblicher "Adept" zur Rückzahlung verpflichtetRückzah­lungs­pflicht aufgrund Betrugs

Werden Geldzahlungen an einen "Adepten" geleistet, damit dieser das Geld an die sogenannten "Unsterblichen" weiterleitet, so besteht eine Rückzah­lungs­pflicht, wenn der "Adept" die Gelder für sich verwendet. Insofern ist ihm ein Betrug gemäß § 263 StGB vorzuwerfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Ehepaar "Meisterschüler" eines angeblichen "Adepten". Um etwas Gutes zu tun und somit auf dem meditativ-spirituellen Weg voranzukommen, gab das Ehepaar von Juli 2007 bis September 2013 jeweils 10 % ihres monatlichen Brutto­ein­kommens an den "Adepten". Dieser sollte die Gelder an die sogenannten "Unsterblichen" weiterleiten, damit die Beträge zum Wohle der Menschheit eingesetzt werden konnten. Der "Adept" behauptete, er habe Kontakt zu den "Unsterblichen" aufnehmen und eine physische Geldübergabe vornehmen können. Tatsächlich verwendete der "Adept" die Gelder aber für sich. Nachdem das Ehepaar davon erfuhr, verlangten sie die gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt ca. 109.500 Euro zurück. Da sich der beklagte "Adept" weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Landgericht gibt Zahlungsklage statt

Das Landgericht Kempten bejahte eine Rückzahlungspflicht des Beklagten. Das Ehepaar habe die Beträge gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zurück verlangen dürfen. Das Verhalten des Beklagten sei als Betrug zu werten gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Rückzah­lungs­pflicht aufgrund Betrugs

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Dem Ehepaar habe nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ein Anspruch auf Rückzahlung zugestanden, da der Beklagte das Ehepaar durch Täuschung über die von ihm beabsichtigte Verwendung der Gelder zu den jeweiligen Überweisungen veranlasst habe.

Glauben an "Unsterbliche" nachvollziehbar

Angesichts dessen, dass das Ehepaar über Jahre die "Meisterschüler" des Beklagten waren, hielt es das Oberlan­des­gericht für logisch und nachvollziehbar, dass das Ehepaar die Aussagen des Beklagten glaubte. Es sei ohnehin äußerst fernliegend gewesen, so das Gericht, dass sich das Ehepaar einen derart im Metaphysischen wurzelnden, für Außenstehende kaum nachvoll­ziehbaren Sachverhalt ausgedacht habe, nur um ihre Forderung zu begründen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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