18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 26705

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Urteil13.07.2017Oberlandesgericht München14 U 3092/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2017, 577Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 577
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Vorinstanz:
  • Landgericht Kempten, Urteil23.07.2015, 14 O 1976/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil13.07.2017

Anstauung von Regenwasser auf einer mit einer Mauer umgegebenen Terrasse stellt keine Überschwemmung darWohn­gebäude­versicherung für Wasserschaden im Haus nicht einstands­pflichtig

Kommt es zu einem Wasserschaden in einem Haus, weil sich auf einer mit einer Mauer umgebenen Terrasse Regenwasser anstaut, so haftet dafür nicht die Wohn­gebäude­versicherung. Denn in einem solchen Fall liegt keine Überschwemmung im Sinne der Ver­sicherungs­bedingungen vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund heftigen Niederschlags staute sich auf der Terrasse eines Ferienhauses Wasser an. Da die Terrasse von einer Mauer umgeben war, konnte das Regenwasser nicht abfließen. Es drang daher in das Untergeschoss des Hauses ein und verursachte dort einen Wasserschaden. Der Eigentümer des Ferienhauses beanspruchte aufgrund dessen seine Wohngebäudeversicherung. Er sah in dem Wasserschaden den Versi­che­rungsfall "Überschwemmung" gegeben. Die Versicherung sah dies aber anders. Der Hauseigentümer musste daher Klage erheben.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Kempten wies die Klage ab. Es sah eine Überschwemmung im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen als nicht gegeben. Das angestaute Regenwasser habe gerade nicht durch die Überflutung des Grundstücks abfließen können, so das Gericht, sondern durch die bauliche Gegebenheit. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestehe nicht. Eine Überschwemmung im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen habe nicht vorgelegen, da die bauliche Beschaffenheit der Terrasse für das mangelnde Abfließen und das Eindringen von Wasser in das Untergeschoss des Gebäudes ursächlich gewesen seien. Nach gefestigter Rechtsprechung liege keine Überschwemmung vor, wenn mangelnde Entwässerung von Flachdächern, Terrassen oder Balkonen zur Anstauung von Wassermassen führe, also keine Überflutung des Grundstücks für die Beein­träch­tigung des Abflusses ursächlich sei.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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