24.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 2729

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Beschluss15.11.2001Oberlandesgericht München12 UF 1289/01
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Oberlandesgericht München Beschluss15.11.2001

Während des freiwilligen sozialen Jahres muss kein Unterhalt gezahlt werdenFreiwilliges soziales Jahr steht Zivildienst gleich

Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres darf im Ergebnis nicht anders behandelt werden als die Ableistung des Zivildienstes. Da dem Kind während dieser Zeit in der Regel Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld gewährt wird, entfällt eine Bedürftigkeit. Das hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Im Fall leistete eine junge Frau ein soziales Jahr ab. Es war als Orien­tie­rungsphase vor einem geplanten Studium gedacht. Der unter­halts­pflichtige Vater kürzte daraufhin die Unter­halts­zah­lungen.

Zu Recht, wie das Oberlan­des­gericht München entschied. Die Richter setzten die Unter­halts­pflicht des Vaters auf ,- EUR fest. Der Bedarf der Tochter sei durch Unterkunft und Verpflegung sowie ein Taschengeld gedeckt. Sie sei unter­halts­rechtlich verpflichtet, die angebotenen Leistungen anzunehmen und dürfe nicht durch Wohnen zu Hause mit höheren Fahrtkosten den Bedarf erhöhen.

Vorinstanz:

AG Miesbach - 2 F 528/00

Quelle: ra-online

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