18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25539

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Beschluss18.12.2015Oberlandesgericht München12 UF 1239/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2016, 835Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 835
  • MDR 2016, 214Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 214
  • NJW-RR 2016, 196Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 196
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Beschluss10.08.2015, 517 F 6889/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss18.12.2015

Keine Rückführung von entführten Kindern nach Ostjerusalem gemäß des Haager ÜbereinkommensOstjerusalem kein Teil des Vertragsstaats Israel

Die Rückführung von entführten Kindern nach Ostjerusalem bestimmt sich nicht nach dem Haager Übereinkommen, da Ostjerusalem nach internationalem Recht kein Teil des Vertragsstaats Israel ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar lebte mit seinen drei Kindern in Ostjerusalem. Nach einem Urlaub­s­auf­enthalt der Mutter mit den zwei im Jahr 2014 geborenen Kindern in Deutschland weigerte sie sich nach Ostjerusalem zurückzukehren. Der Vater der Kinder war damit nicht einverstanden und beantragte im Mai 2015 die Rückführung der Kinder. Das Amtsgericht München gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mutter.

Kein Anspruch auf Rückführung

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten der Mutter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vater könne nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens (HKÜ) die Rückführung der Kinder nach Ostjerusalem verlangen.

Keine Anwendung des HKÜ auf Kindes­ent­führung aus Ostjerusalem

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei das HKÜ auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gemäß Art. 4 HKÜ finde das Übereinkommen nur auf solche Kinder Anwendung, die unmittelbar vor der Verletzung des Sorgerechts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatten. Zwar seien Deutschland und Israel Vertragsstaaten des HKÜ. Jedoch haben die Kinder vor der Ausreise nach Deutschland nicht in Israel ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt habe vielmehr in Ostjerusalem gelegen, das nach internationalem Recht nicht zum Staatsgebiet Israels gehöre.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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