18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht München Urteil01.06.2022

Mithaftung zu 25 % für Verkehrsunfall wegen deutlicher Überschreitung der Richt­geschwindig­keit auf AutobahnVermeidbarkeit des Unfalls bei Einhaltung der Richt­geschwindig­keit

Überschreitet der Unfall­ge­schä­digter deutlich die Richt­geschwindig­keit auf der Autobahn und wäre der Unfall bei Einhaltung der Richt­geschwindig­keit vermeidbar gewesen, kommt eine Mithaftung in Höhe von 25 % in Betracht. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Autobahn kam es im August 2019 im Zusammenhang mit meinem Spurwechsel zu einem Verkehrsunfall. Der Spurwechsler hatte den Unfall maßgeblich verursacht. Strittig war, ob dem Unfall­ge­schä­digten eine Mithaftung anzulasten sei, weil er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 70 km/h überschritten hatte. Ein Sachver­ständiger hatte ausgeführt, dass der Unfall bei Einhaltung der Richt­ge­schwin­digkeit vermeidbar gewesen wäre.

Landgericht nimmt Alleinhaftung des Spurwechslers an

Das Landgericht München I entschied, dass der beklagte Spurwechsler allein für die Unfallfolgen hafte. Ihm sei ein grobes Verschulden anzulasten, so dass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurücktrete. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten.

Oberlan­des­gericht bejaht Mithaftung des Klägers in Höhe von 25 %

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Beklagten. Dem Kläger sei eine Mithaftung in Höhe von 25 % anzulasten. Zwar treffe dem Spurwechsler bei einem Verstoß gegen die Sorgfalts­an­for­de­rungen des § 7 StVO im Regelfall die Alleinhaftung, da die einfache Betriebsgefahr des anderen Kraftfahrzeugs hinter sein gewichtiges Verschulden zurücktrete.

Mithaftung wegen deutlicher Überschreitung der Richt­ge­schwin­digkeit

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei jedoch die deutliche Überschreitung der Richt­ge­schwin­digkeit um 70 km/h betrie­bs­ge­fah­rer­höhend zu berücksichtigen. Dies und die Tatsache, dass der Unfall bei Einhaltung des Richt­ge­schwin­digkeit vermeidbar gewesen wäre begründe die Mithaftung. Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößere in haftungs­re­le­vanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrs­teil­nehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzen. Auch wenn die Überschreitung der Richt­ge­schwin­digkeit keinen Schuldvorwurf begründe, bedeute dies nicht die rechtliche Irrelevanz für das Haftungsrecht.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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