21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 17258

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Urteil28.01.1994Oberlandesgericht München10 U 5785/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1994, 201Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1994, Seite: 201
  • zfs 1994, 257Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1994, Seite: 257
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil28.01.1994

Verkehrsunfall wegen Sekundenschlaf: Keine grob fahrlässige Unfall­ve­r­ur­sachung wegen Einnicken am Steuer nach ausreichendem SchlafKeine Leistungs­freiheit der Versicherung

Wer trotz deutlicher Anzeichen einer Übermüdung eine Autofahrt nicht beendet und daher kurz einnickt, hat den dadurch verursachten Unfall dann nicht grob fahrlässig verursacht, wenn er zuvor ausreichend Schlaf hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wollte in den frühen Morgenstunden zu seinen Eltern fahren. Obwohl er am Vortag frühzeitig ins Bett gegangen war, nickte er kurz ein. Infolge dessen kam er auf freier Strecke von der Fahrbahn ab. Erst nach etwa 120 m kam er aufgrund eines Aufpralls gegen einen Mast zum Stehen. Die Versicherung lehnte nachfolgend eine Regulierung des Schadens ab. Sie vertrat die Ansicht, dass der Autofahrer die deutlichen Anzeichen der Übermüdung nicht beachtet und daher den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand

Das Oberlan­des­gericht München bejahte einen Versi­che­rungs­schutz. Dem Autofahrer habe kein grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden können. Zwar könne bei einer Nichtbeachtung deutlicher Anzeichen einer Übermüdung auf Fahrlässigkeit geschlossen werden. Es habe im vorliegenden Fall jedoch an weiteren Umständen gefehlt, die nachgewiesen hätten, dass sich der Autofahrer über solche Bedenken hinweggesetzt hatte, die sich angesichts der typischen Ursachen und deutlichen Anzeichen der Übermüdung jedem geradezu aufgedrängt hätten.

Kein grob fahrlässiges Verhalten

Angesichts dessen, dass der Autofahrer am Vortag frühzeitig zu Bett ging, er bis zum Unfall nur kurze Zeit gefahren war und normale Fahrbahn­ver­hältnisse vorlagen, habe es nicht als besonders vorwerfbar angesehen werden können, wenn der Autofahrer aus den Vorzeichen der Übermüdung nicht sogleich die richtigen Konsequenzen, etwa mit der Unterbrechung der Fahrt, gezogen hat.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/zfs 1994, 257/rb)

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