18.10.2024
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Dokument-Nr. 19216

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Urteil24.01.1992Oberlandesgericht München10 U 4963/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1992, 538Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 538
  • r+s 1993, 49Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1993, Seite: 49
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil24.01.1992

Unfall aufgrund Kasset­ten­wechsel kann wegen Augen­blick­versagen keine grobe Fahrlässigkeit darstellenVersi­che­rungs­schutz durch Kasko­ver­si­cherung besteht

Kommt ein Autofahrer in einer langgezogenen Linkskurve von der Fahrbahn ab, während er eine Kassette wechselt und dabei kurz den Blick von der Fahrbahn nimmt, so liegt darin keine grobe Fahrlässigkeit. Vielmehr ist darin ein Augen­blick­versagen zu sehen. Die Kasko­ver­si­cherung ist daher nicht von ihrer Leistungs­pflicht befreit. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer kam im Mai 1990 mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab, als er in einer langgezogenen Linkskurve bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine Kassette wechselte und dabei kurz seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn abwendete. Aufgrund der erlittenen Schäden am Auto beanspruchte der Autofahrer seine Kasko­ver­si­cherung. Diese lehnte jedoch mit der Begründung, dass der Autofahrer den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig verursacht habe, eine Schadens­re­gu­lierung ab. Der Autofahrer erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Autofahrers. Diesem habe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Ihm sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen, da der Unfall aufgrund eines Augen­blick­ver­sagens verursacht worden sei.

Augen­blick­versagen schloss grobe Fahrlässigkeit aus

Zwar habe der Autofahrer einen Fahrfehler begangen, so das Oberlan­des­gericht. Dies habe jedoch nicht zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit genügt. Denn der Autofahrer habe aufgrund eines Augen­blick­ver­sagens subjektiv nicht grob fahrlässig gehandelt, als er beim Kasset­ten­wechsel seine Aufmerksamkeit kurz von der Fahrbahn abwendete. Es sei zu beachten gewesen, dass es sich um eine langgezogene Linkskurve handelte, die mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h problemlos mit einer Hand am Steuer zu bewältigen war. Dies habe schon der Umstand gezeigt, dass die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 100 km/h nicht eingeschränkt war. Der Fahrfehler habe daher auf ein Augenblickversagen des Autofahrers beruht.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW-RR 1992, 538/rb)

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