Dokument-Nr. 28817
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- NJW-Spezial 2019, 395Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 395
- Landgericht München II, Urteil08.10.2019, 6 O 1567/18
Oberlandesgericht München Urteil10.05.2019
Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Wendenden nach sorgfaltswidrigem WendemanöverSorgfaltsverstoß des Wendenden aus § 9 Abs. 5 StVO
Ein Wendender muss die Sorgfaltsanforderungen aus § 9 Abs. 5 StVO beachten. Kommt er dem nicht nach und es geschieht ein Unfall, so kann dies zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im September 2017 kam es an einer Kreuzung in München zwischen zwei Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall. Ein Autofahrer wollte an der Kreuzung wenden. Er befand sich auf der linken Fahrspur. Um das Wendemanöver ausführen, nutzte er auch die rechte Fahrspur. Auf dieser Spur fuhr aber gerade ein weiterer Autofahrer, wodurch es zur Kollision kam. Der Überholende gab nachfolgend an, erkannt zu haben, dass der andere wenden wollte.
Landgericht hielt hälftige Haftungsquote für angemessen
Das Landgericht München II hielt aufgrund des Sachverhalts eine hälftige Haftungsquote für angemessen. Nunmehr musste das Oberlandesgericht München entscheiden.
Oberlandesgericht bejaht Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Wendenden
Das Oberlandesgericht München ging von einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Wendenden aus. Dieser habe gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Wenden gemäß § 9 Abs. 5 StVO und beim Spurwechseln gemäß § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Dem anderen Autofahrer treffe dagegen nur ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO, da er das Fahrmanöver des Wendenden erkannt hatte und dennoch überholte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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