18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28817

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Urteil10.05.2019Oberlandesgericht München10 U 3765/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 395Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 395
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Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Urteil08.10.2019, 6 O 1567/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil10.05.2019

Haftungs­ver­teilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Wendenden nach sorgfalts­widrigem WendemanöverSorgfalts­verstoß des Wendenden aus § 9 Abs. 5 StVO

Ein Wendender muss die Sorgfalts­anforderungen aus § 9 Abs. 5 StVO beachten. Kommt er dem nicht nach und es geschieht ein Unfall, so kann dies zu einer Haftungs­ver­teilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im September 2017 kam es an einer Kreuzung in München zwischen zwei Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall. Ein Autofahrer wollte an der Kreuzung wenden. Er befand sich auf der linken Fahrspur. Um das Wendemanöver ausführen, nutzte er auch die rechte Fahrspur. Auf dieser Spur fuhr aber gerade ein weiterer Autofahrer, wodurch es zur Kollision kam. Der Überholende gab nachfolgend an, erkannt zu haben, dass der andere wenden wollte.

Landgericht hielt hälftige Haftungsquote für angemessen

Das Landgericht München II hielt aufgrund des Sachverhalts eine hälftige Haftungsquote für angemessen. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht München entscheiden.

Oberlan­des­gericht bejaht Haftungs­ver­teilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Wendenden

Das Oberlan­des­gericht München ging von einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Wendenden aus. Dieser habe gegen die besonderen Sorgfalts­pflichten beim Wenden gemäß § 9 Abs. 5 StVO und beim Spurwechseln gemäß § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Dem anderen Autofahrer treffe dagegen nur ein Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot aus § 1 Abs. 2 StVO, da er das Fahrmanöver des Wendenden erkannt hatte und dennoch überholte.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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