21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26310

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Urteil04.04.2017Oberlandesgericht DüsseldorfI-1 U 125/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1240Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1240
  • NJW-Spezial 2017, 361Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 361
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Vorinstanz:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil30.06.2016, 4 O 262/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil04.04.2017

Stadt haftet für Kollision zwischen plötzlich wendendem Reini­gungs­fahrzeug und einem zur gleichen Zeit überholenden PkwKeine unklare Verkehrslage aufgrund gelben Blinklichts auf Reini­gungs­fahrzeug

Wendet ein auf der rechten Straßenseite befindliches, städtisches Reini­gungs­fahrzeug ohne zuvor die Richtung­s­än­derung anzuzeigen oder eine Rückschau vorzunehmen und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem zur gleichen Zeit überholenden Pkw, so haftet dafür die Stadt. Ein unzulässiger Überholvorgang liegt nicht vor, da das gelbe Blinklicht auf dem Reini­gungs­fahrzeug keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO begründet. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 kam es zu einer Kollision zwischen einem städtischen Reinigungsfahrzeug und einem Pkw. Das Reini­gungs­fahrzeug befuhr mit eingeschaltetem gelbem Blinklicht und einer Geschwindigkeit von 6 km/h den rechten Fahrbahnrand einer Straße, um diese zu reinigen. Zur gleichen Zeit näherte sich von hinten ein Pkw. Als dessen Fahrer ein Überholvorgang einleitete und sich auf Höhe des Reini­gungs­fahrzeugs befand, wendete dieses plötzlich, ohne dass der Fahrer des Reini­gungs­fahrzeugs zuvor die Richtung­s­än­derung angezeigt oder eine Rückschau vorgenommen hatte. Aufgrund des Wendemanövers kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw. Dessen Fahrer erhob nachfolgend unter anderem gegen die Stadt Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht lastet Kläger Mitverschulden an

Das Landgericht Wuppertal gab der Schaden­s­er­satzklage teilweise statt. Zwar habe der Fahrer des Reini­gungs­fahrzeugs gegen § 9 StVO verstoßen. Jedoch sei dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten, weil er trotz unklarer Verkehrslage überholt habe. Aufgrund des gelben Blinklichts auf dem Reini­gungs­fahrzeug habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug weiter geradeaus fahre. Das Gericht bewertete das Mitverschulden mit einer Höhe von 30 %. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht bejaht volle Haftung der Stadt

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die beklagte Stadt hafte vollumfänglich für die Unfallfolgen. Denn der Fahrer des Reini­gungs­fahrzeugs habe den Unfall allein verschuldet. Dieser habe gegen seine besonderen Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Er habe vor dem Wendemanöver weder seine Richtung­s­än­derung angezeigt noch habe er auf den nachfolgenden Verkehr geachtet. Das gelbe Blinklicht habe ihm keine Vorrechte eingeräumt. Er habe weiterhin die Verkehrsregeln beachten müssen.

Kein Mitverschulden des Klägers

Dem Kläger sei nach Auffassung kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten. Er habe den Überholvorgang einleiten dürfen. Eine unklare Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass sich der Fahrer des Reini­gungs­fahrzeugs verkehrsgerecht verhalten und somit ein Wendemanöver nur unter Beachtung der einschlägigen Sorgfalts­an­for­de­rungen durchführen werde. Diesem Vertrauen stehe nicht das gelbe Blinklicht entgegen. Denn dieses entfalte keine Warnfunktion im Hinblick auf ein bevorstehendes verkehrs­wi­driges Verhalten des Fahrzeugführers.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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