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- Landgericht Traunstein, Urteil16.07.2013, 8 O 3009/11
Oberlandesgericht München Urteil21.03.2014
Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro aufgrund Schleudertraumas, chronischer Nackenschmerzen und langer Arbeitsunfähigkeit nach VerkehrsunfallUnfallverursacher haftet für unzureichende medizinische Behandlung des Unfallgeschädigten
Einem Autofahrer kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro zu stehen, wenn er aufgrund eines nicht verschuldeten Verkehrsunfalls ein Schleudertrauma 1. Grades erlitt, nachfolgend chronische Schmerzen im Nacken hat und deswegen lange Zeit arbeitsunfähig bzw. in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zudem wirkt sich die Trunkenheit des Unfallverursachers schmerzensgelderhöhend aus. Der Unfallverursacher haftet darüber hinaus für die unzureichende medizinische Behandlung des Unfallgeschädigten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beging ein Autofahrer im Oktober 2009 unter Alkoholeinfluss eine Vorfahrtsverletzung und verursachte dadurch einen Verkehrsunfall. Der Autofahrer wies eine BAK von 1,4 Promille auf. Der Unfallgeschädigte erlitt aufgrund des Unfalls ein Schleudertrauma 1. Grades sowie Prellungen des linken Unterarms und des linken Schienbeins. Bis Januar 2010 war er ferner arbeitsunfähig. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte an den Unfallgeschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro. Dies war dem Umfallgeschädigten aber zu wenig, so dass er Klage auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes erhob.
Landgericht spricht weitere 2.000 Euro zu
Das Landgericht Traunstein sprach dem Unfallgeschädigten ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu. Dies war dem Unfallgeschädigten aber weiterhin zu wenig, so dass er Berufung einlegte.
Oberlandesgericht hält Schmerzensgeld von insgesamt 13.000 Euro für angemessen
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Unfallgeschädigten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Unfallgeschädigten habe neben dem bereits außergerichtlich gezahlten Betrag in Höhe von 2.000 Euro und dem erstinstanzlich zu erkannten Betrag in Höhe von 3.000 Euro ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zu gestanden. Insgesamt habe er somit ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro verlangen dürfen. Das Gericht begründete den höheren Anspruch wie folgt:
Chronische Nackenschmerzen aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei im Rahmen der Schmerzensgeldhöhe insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Unfallgeschädigte seit dem Unfall unter chronischen Nackenschmerzen litt. Dies habe dazu geführt, dass über die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. So habe der Unfallgeschädigte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der ärztlichen Begutachtung im Januar 2013 lediglich sechs Stunden täglich und fünf Tage die Woche arbeiten können. Zwar sei dies auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung zurückzuführen gewesen. Dafür habe aber der Unfallverursacher haften müssen.
Vorfahrtsverletzung aufgrund Trunkenheitsfahrt
Weiterhin habe sich die Trunkenheitsfahrt des Unfallverursachers schmerzensgelderhöhend ausgewirkt, so das Oberlandesgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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