21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht München Urteil21.03.2014

Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro aufgrund Schleu­der­traumas, chronischer Nackenschmerzen und langer Arbeits­un­fä­higkeit nach VerkehrsunfallUnfall­ve­r­ur­sacher haftet für unzureichende medizinische Behandlung des Unfall­ge­schä­digten

Einem Autofahrer kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro zu stehen, wenn er aufgrund eines nicht verschuldeten Verkehrsunfalls ein Schleudertrauma 1. Grades erlitt, nachfolgend chronische Schmerzen im Nacken hat und deswegen lange Zeit arbeitsunfähig bzw. in seiner Arbeits­fä­higkeit eingeschränkt ist. Zudem wirkt sich die Trunkenheit des Unfall­ve­r­ur­sachers schmerzensgeld­erhöhend aus. Der Unfall­ve­r­ur­sacher haftet darüber hinaus für die unzureichende medizinische Behandlung des Unfall­ge­schä­digten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beging ein Autofahrer im Oktober 2009 unter Alkoholeinfluss eine Vorfahrtsverletzung und verursachte dadurch einen Verkehrsunfall. Der Autofahrer wies eine BAK von 1,4 Promille auf. Der Unfall­ge­schädigte erlitt aufgrund des Unfalls ein Schleudertrauma 1. Grades sowie Prellungen des linken Unterarms und des linken Schienbeins. Bis Januar 2010 war er ferner arbeitsunfähig. Die Versicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers zahlte an den Unfall­ge­schä­digten ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro. Dies war dem Umfall­ge­schä­digten aber zu wenig, so dass er Klage auf Zahlung weiteren Schmer­zens­geldes erhob.

Landgericht spricht weitere 2.000 Euro zu

Das Landgericht Traunstein sprach dem Unfall­ge­schä­digten ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu. Dies war dem Unfall­ge­schä­digten aber weiterhin zu wenig, so dass er Berufung einlegte.

Oberlan­des­gericht hält Schmerzensgeld von insgesamt 13.000 Euro für angemessen

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Unfall­ge­schä­digten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Unfall­ge­schä­digten habe neben dem bereits außer­ge­richtlich gezahlten Betrag in Höhe von 2.000 Euro und dem erstinstanzlich zu erkannten Betrag in Höhe von 3.000 Euro ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zu gestanden. Insgesamt habe er somit ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro verlangen dürfen. Das Gericht begründete den höheren Anspruch wie folgt:

Chronische Nackenschmerzen aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei im Rahmen der Schmer­zens­geldhöhe insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Unfall­ge­schädigte seit dem Unfall unter chronischen Nackenschmerzen litt. Dies habe dazu geführt, dass über die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine nur eingeschränkte Arbeits­fä­higkeit bestanden habe. So habe der Unfall­ge­schädigte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der ärztlichen Begutachtung im Januar 2013 lediglich sechs Stunden täglich und fünf Tage die Woche arbeiten können. Zwar sei dies auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung zurückzuführen gewesen. Dafür habe aber der Unfall­ve­r­ur­sacher haften müssen.

Vorfahrts­ver­letzung aufgrund Trunken­heitsfahrt

Weiterhin habe sich die Trunkenheitsfahrt des Unfall­ve­r­ur­sachers schmer­zens­gel­der­höhend ausgewirkt, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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