Dokument-Nr. 18115
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- NJW-RR 2004, 751Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 751
- NZV 2005, 195Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 195
Oberlandesgericht München Urteil12.12.2003
Sturz eines Inline-Skaters: Anscheinsbeweis spricht nicht für Verschulden eines anderen Inline-SkatersMehrere mögliche Gründe für Sturz eines Skaters
Kommt ein Inline-Skater zu Fall, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein anderer Inline-Skater ihn schuldhaft zu Fall gebracht hat. Bei Skatern gibt es nämlich viele mögliche Gründe für einen Sturz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Münchener Blade-Night 2001 stürzte ein Inline-Skater und zog sich dabei Verletzungen zu, weil er von einem anderen Skater angefahren wurde. Er klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht München entschied gegen den Kläger. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden, da er ein schuldhaftes Handeln des Beklagten nicht habe nachweisen können.
Anscheinsbeweis sprach nicht für Verschulden des Beklagten
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten gesprochen. Denn dies hätte einen typischen Geschehensablauf vorausgesetzt. Es gebe aber keinen typischen Geschehensablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigt, ein Blader handelt schuldhaft, wenn er einen anderen Blader zu Fall bringt.
Vielzahl von möglichen Ursachen für Sturz
Aufgrund der Bewegungsabläufe beim Skaten, der räumlichen Nähe der vielen Teilnehmer der Blade-Night unmittelbar nach dem Start sowie den vergleichsweise unsicheren Stand auf Blades gebe es nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Vielzahl von Gründen für einen Sturz eines Skaters.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 751/rb)
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