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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18115

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Urteil12.12.2003Oberlandesgericht München10 U 2345/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 751Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 751
  • NZV 2005, 195Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 195
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil12.12.2003

Sturz eines Inline-Skaters: Anscheinsbeweis spricht nicht für Verschulden eines anderen Inline-SkatersMehrere mögliche Gründe für Sturz eines Skaters

Kommt ein Inline-Skater zu Fall, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein anderer Inline-Skater ihn schuldhaft zu Fall gebracht hat. Bei Skatern gibt es nämlich viele mögliche Gründe für einen Sturz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Münchener Blade-Night 2001 stürzte ein Inline-Skater und zog sich dabei Verletzungen zu, weil er von einem anderen Skater angefahren wurde. Er klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht München entschied gegen den Kläger. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden, da er ein schuldhaftes Handeln des Beklagten nicht habe nachweisen können.

Anscheinsbeweis sprach nicht für Verschulden des Beklagten

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten gesprochen. Denn dies hätte einen typischen Gesche­hens­ablauf vorausgesetzt. Es gebe aber keinen typischen Gesche­hens­ablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigt, ein Blader handelt schuldhaft, wenn er einen anderen Blader zu Fall bringt.

Vielzahl von möglichen Ursachen für Sturz

Aufgrund der Bewegungs­a­bläufe beim Skaten, der räumlichen Nähe der vielen Teilnehmer der Blade-Night unmittelbar nach dem Start sowie den vergleichsweise unsicheren Stand auf Blades gebe es nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts eine Vielzahl von Gründen für einen Sturz eines Skaters.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 751/rb)

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