21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil25.05.2005

Wenn sich Inline-Skater in die Quere kommenZu den Verkehrs­si­che­rungs­pflichten des Betreibers einer Inline­s­ka­terbahn

Rollschuhfahren, das war einmal. Heutzutage ist Roller- und Inline-Skating angesagt. Und mit den Rollen unter den Füßen fährt man nicht nur einfach auf der Straße. Wer den ultimativen Kick sucht, geht in eine mit kniffligen Rampen bestückte Fun-Arena. Aber auch dort ist vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. Kommt es auf der Piste zu einem Unfall, kann man für dessen Folgen nicht ohne Weiteres den Skater­bah­n­inhaber zur Verantwortung ziehen.

Das zeigen aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlan­des­ge­richts Bamberg. Die Gerichte wiesen die Klage eines in einer Skater-Halle gestürzten Roller-Piloten ab. Der durch des Sturz verletzte Skater hatte von dem Betreiber der Skateranlage Schmerzensgeld von 3.000 € gefordert - und, dass dieser für sämtliche in Zukunft noch entstehenden unfallbedingten Schäden aufkommen sollte. Nach Überzeugung der Richter hatte der Arenabesitzer durch den Betrieb der Skateranlage aber nicht gegen Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verstoßen.

Sachverhalt:

Für begeisterte Rollerblader war der Skater-Tempel ein Muss. Er bestand aus einem um eine Thekenanlage führenden Kreisverkehr sowie einem Skaterparcours. Letzterer war so angelegt, dass man von zwei gegen­über­lie­genden Rampen auf ein in der Mitte höher stehendes Podest fahren konnte. Auch vom Kreisverkehr her konnte man auf dieses Podest gelangen. Das versuchte der spätere Kläger, nachdem er sich durch einige Runden um die Theke warm gelaufen hatte. Dabei übersah er einen anderen von einer der Rampen zum Podest rollenden Inline-Skater. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, wich der Kläger aus. Hierbei verloren die Rollen seiner Inline­s­ka­ter­schuhe die Bodenhaftung. Der unglückliche Freizeit­s­portler landete rücklings auf dem harten Hallenboden und zog sich Brustwirbel- und Lenden­wir­bel­ver­let­zungen zu. Für den Unfall machte er aber nicht den seine Bahn kreuzenden Roller-Fahrer, sondern den Skater­bahn­be­treiber verantwortlich: Dieser hätte eine andere Streckenführung wählen müssen, um gefährlichen Kreuzungs­verkehr mit den die Rampen herabfahrenden Skatern zu vermeiden. Der Hallenbesitzer wies den Vorwurf von sich.

Gericht­s­ent­scheidung:

Und er bekam vom Landgericht Coburg und vom Oberlan­des­gericht Bamberg Recht. Für den Betreiber einer Skater-Arena bestehe zwar die Pflicht, für die gefahrlose Benutzung der Einrichtungen der Skateranlage zu sorgen. Er müsse daher alle Vorkehrungen gegen vermeidbare Unfälle treffen. Diesen Anforderungen sei der Beklagte allerdings nachgekommen. Er habe keine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt. Die Rampen und der angrenzende Inliner­s­ka­ter­verkehr seien übersichtlich gestaltet gewesen. Außerdem hätten sie den Bauvorschriften entsprochen. Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass sowohl der Kläger als auch sein skatender Unfallgegner die erforderliche Aufmerksamkeit und gegenseitige Rücksichtnahme hätten missen lassen.

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 25.05.2005, Az: 13 O 227/04; Beschlüsse des Oberlan­des­ge­richts Bamberg vom 04.08.2005 und vom 13.09.2005, Az: 5 U 185/05; rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 07.10.2005

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