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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 19055

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Urteil14.03.2013Oberlandesgericht München1 U 3769/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 856Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 856
  • NZV 2013, 545Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 545
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Augsburg, Urteil31.08.2011, 9 O 5041/08
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil14.03.2013

Sturz einer Radfahrerin aufgrund von Regenwasser verdecktem Schlagloch: Radfahrerin steht wegen Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung Anspruch auf Schmerzensgeld zuErkennbarkeit der Gefahrenstelle begründet jedoch Mitverschulden von 50 %

Stürzt eine Radfahrerin aufgrund eines durch Regenwasser verdeckten Schlaglochs, so steht ihr ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Aufgrund der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle muss sich die Radfahrerin aber ein Mitverschulden von 50 % anlasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2006 stürzte eine Radfahrerin als sie von der Straße auf den Zufahrtsweg zu ihrem Haus einbiegen wollte. Da sich in diesem Bereich aufgrund von Regenwasser eine große Pfütze befand, erkannte sie das vom Waser verdeckte Schlagloch nicht und kam zu Fall. Aufgrund der erlittenen Verletzungen klagte sie gegen den Straßen­bau­last­träger auf Zahlung eines Schmerzensgelds. Ihrer Meinung nach habe dieser die Gefahrenstelle beseitigen müssen.

Landgericht wies Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Augsburg wies die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld ab. Der Straßen­bau­last­träger habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Vielmehr habe die Radfahrerin mit dem Schlagloch rechnen und sich daher darauf einstellen müssen. Bildet sich nämlich auf einer Straße bzw. am Straßenrand eine Wasserlache, so müsse damit gerechnet werden, dass sich dort eine Vertiefung oder Unebenheit befindet. Gegen diese Entscheidung legte die Radfahrerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte Schmer­zens­geldan­spruch

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten der Radfahrerin und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Seiner Ansicht nach sei der Unfall durch den verkehrs­si­che­rungs­widrigen Zustand der Straße zustande gekommen. Dass eine Einfahrt in einem deutlich unter 90° liegenden Winkel durch Fahrradfahrer angefahren wird, stelle kein außer­ge­wöhn­liches Fahrverhalten dar. Zudem sei es auch nicht ungewöhnlich, dass auf Grund von Regenwasser Schlaglöcher verdeckt werden. Beides habe der Straßen­bau­last­träger zum Anlass nehmen müssen, die Vertiefung zu beseitigen.

Erkennbarkeit der Gefahrenstelle begründete Mitverschulden von 50 %

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei der Radfahrerin aber ein Mitverschulden von 50 % anzulasten gewesen. Denn die Radfahrerin habe die Überflutung erkannt. Sie hätte deshalb eine äußerst vorsichtige Fahrweise wählen, vom Rad absteigen oder die Straße an einer anderen Stelle verlassen müssen.

Schmerzensgeld von 2.500 EUR

Nach alldem hielt das Oberlan­des­gericht ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR für angemessen. Dabei berücksichtigte das Gericht die Verlet­zungs­folgen (Obera­rm­kopfbruch mit Beteiligung des Oberarmknochens), die siebentägige stationäre Behandlung, die anschließende Reha-Maßnahme und den durch den Sturz entstandene Schwer­be­hin­de­rungsgrad von 50.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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