15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 23591

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Beschluss05.11.1996Oberlandesgericht KölnSs 515/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1997, 79Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1997, Seite: 79
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Oberlandesgericht Köln Beschluss05.11.1996

Parkverbot nur vor Bordstein­absenkungen von einer Pkw-LängeRecht zum Parken bei Absenkung über längere Strecke

Das Parken vor Bordstein­absenkungen ist nur dann gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO verboten, wenn der Bordstein für etwa eine Pkw-Länge abgesenkt ist. Verläuft die Absenkung dagegen über eine längere Strecke, ist das Parken erlaubt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug vor einer Bordsteinabsenkung geparkt. Er wurde daher von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße von 20 DM verurteilt. Gegen diese Verurteilung richtete sich die Rechts­be­schwerde des Autofahrers.

Parkverbot vor Bordstein­ab­senkung von einer Pkw-Länge

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied, dass das Parkverbot vor Bordstein­ab­sen­kungen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO (neu: § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO) nur dann bestehe, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von wenigen Metern, etwa eine Pkw-Länge, nicht überschreite. Verläuft die Absenkung über eine längere Strecke oder ist der Bordstein durchgehend niedrig, greife die Vorschrift nicht. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Wortlaut "Absenkung" folge, dass das Parkverbot nicht überall dort gelte, wo der Bordstein insgesamt auf längere Strecke flach ist. Vielmehr sei der Begriff "Absenkung" so zu verstehen, dass sich der abgesenkte Bordstein deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben muss.

Quelle: Oberlandesgericht Köln (zt/DAR 1997, 79/rb)

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