15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 23557

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Beschluss22.06.2015Kammergericht Berlin3 Ws (B) 291/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ 2016, 161Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2016, Seite: 161
  • NZV 2016, 439Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 439
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil26.03.2015
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss22.06.2015

Parken an Bordstein­ab­senkung von mehr als einer Fahrzeuglänge begründet ParkverstoßKeine Beschränkung des Parkverbots auf eine Fahrzeuglänge

Das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO gilt auch bei einer Bordstein­ab­senkung von mehr als einer Fahrzeuglänge. Das Verbot ist daher nicht auf nur eine Fahrzeuglänge beschränkt (siehe: OLG Köln, Beschl. v. 05.11.1996 - Ss 515/96 -). Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer im Oktober 2014 sein Fahrzeug an einer Stelle, an dem der Bürgersteig auf einer Länge von etwa vier Fahrzeuglängen abgesenkt war. Er erhielt daher wegen des Verstoßes gegen das Parken vor Bordstein­ab­sen­kungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO) einen Bußgeldbescheid in Höhe von 10 EUR. Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein. Diesen wies das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zurück und erhöhte das Bußgeld auf 25 EUR. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde des Autofahrers.

Verstoß gegen das Parken vor Bordstein­ab­sen­kungen

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Autofahrers zurück. Dieser habe gegen das Verbot des Parkens vor Borstein­ab­sen­kungen verstoßen.

Keine Beschränkung des Parkverbots auf eine Fahrzeuglänge

Soweit das Oberlan­des­gericht Köln die Auffassung vertreten hat, dass das Parkverbot nur dann gelte, wenn der Bordstein auf einer Fahrzeuglänge abgesenkt ist (OLG Köln, Beschl. v. 05.11.1996 - Ss 515/96 -), folgte das Kammergericht dem nicht. Eine Begrenzung auf eine Fahrzeuglänge lasse sich aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO nicht entnehmen. Eine Bordsteinabsenkung setze nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine regulär höhere Bordsteinkante gibt. Im Anschluss an die Absenkung müsse also der Bordstein wieder höher werden. Eine Längen­be­grenzung ergebe sich daraus aber nicht. Zudem sei der Sinn und Zweck der Vorschrift zu beachten. Sie solle vorrangig Rollstuhl­fahrern die Auf- und Abfahrt erleichtern. Es sei nicht einzusehen, warum diese Erleichterung auf einen Bereich von wenigen Metern beschränkt sein soll. Darüber hinaus verwende § 10 StVO ebenfalls den Begriff der Bordstein­ab­senkung. Eine längenmäßige Beschränkung werde dort aber nicht angenommen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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