18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 1736

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Oberlandesgericht Köln Urteil31.10.2000

Kein Versi­che­rungs­schutz für Kfz-Diebstahl nach Einwurf der Fahrzeug-Schlüssel in den ungesicherten Briefkasten eines AutohausesEinwurf des Wagenschlüssels ist grob fahrlässig

Wer seinen Pkw zur Reparatur in ein Autohaus verbringt, indem er das Fahrzeug am Vorabend der Reparatur auf dem Betriebsgelände abstellt und den Fahrzeug-Schlüssel in den ungesicherten, lediglich an einer Gebäudewand angebrachten Außen­brief­kasten der Werkstatt einwirft, kann nach einem Diebstahl des Fahrzeugs keinen Versi­che­rungs­ersatz verlangen. Denn ein solches Verhalten ist als grob fahrlässig zu bewerten, weshalb die Versicherung von ihrer Leistungs­pflicht frei wird.

Mit dieser Begründung hat das Oberlan­des­gericht Köln durch rechtskräftiges Urteil vom 31.10.2000 die Klage eines Versi­che­rungs­nehmers nach einem Kfz-Diebstahl zurückgewiesen, der mittels des aus dem Briefkasten entwendeten Schlüssels durchgeführt worden war. Der Versicherte habe sich sorglos und leichtfertig verhalten, weshalb im Sinne grober Fahrlässigkeit von einem unent­schuldbaren Fehlverhalten auszugehen sei. Denn der Briefkasten sei ebenso wie das Werkstatt­gelände frei zugänglich und erkennbar nicht besonders gesichert gewesen; zudem liege es auf der Hand, dass potentielle Diebe das Abstellen von Fahrzeugen und den Einwurf von zugehörigen Schlüsseln beobachten könnten.

Den Versi­che­rungs­nehmer entlaste auch nicht, dass ein solches Verfahren der Fahrzeugabgabe nicht unüblich sei und ggf. der Vereinbarung mit der Werkstatt entspreche. Denn ihm obliege die Pflicht zur Prüfung, ob im Einzelfall der konkrete Aufbe­wah­rungsort für die Schlüssel sicher genug ist, was hier erkennbar nicht der Fall gewesen sei.

vgl. auch OLG Celle, Urt. 09.06.2005: Bei Einwurf des Fahrzeug­sch­lüssels in Außen­brief­kasten: Versicherung muss für Fahrzeug­die­bstahl nicht zahlen

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 12.12.2000

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