21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 659

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Urteil09.06.2005Oberlandesgericht Celle8 U 182/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2006, 152Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2006, Seite: 152
  • JurBüro 2005, 666Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro), Jahrgang: 2005, Seite: 666
  • NJW-RR 2005, 1192Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1192
  • NJW-Spezial 2005, 451 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 451, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2005, 479Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 479
  • r+s 2005, 412Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2005, Seite: 412
  • SVR 2006, 152Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2006, Seite: 152
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil09.06.2005

Bei Einwurf des Fahrzeug­sch­lüssels in Außen­brief­kasten: Versicherung muss für Fahrzeug­die­bstahl nicht zahlenEinwurf des Autoschlüssels in Briefkasten ist grob fahrläsig

Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Versi­che­rungs­nehmer den Diebstahl seines kasko­ver­si­cherten Fahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die Fahrzeug­sch­lüssel in den Außen­brief­kasten der Repara­tur­werkstatt einwirft, auf deren frei befahrbarem Gelände das Auto zur Reparatur abgestellt wurde. Dies hat das Oberlan­des­gericht (OLG) Celle entschieden.

Das OLG sah es als grob fahrlässig an, dass der Kläger den Fahrzeug­sch­lüssel seines Pkw Porsche in den gegen fremde Zugriffe ungenügend geschützten Außen­brief­kasten des Autohauses geworfen hatte, während sein Fahrzeug auf dem ebenfalls frei einseh- und befahrbaren Betriebsgelände parkte. Der Briefkasten sei gegen unerlaubte Eingriffe ersichtlich nur durch ein quer über den Einwurfschlitz verlaufendes Blech geschützt gewesen, so dass ein unbefugtes Hineingreifen - eventuell mit einem in jedem Baumarkt erhältlichen Greifwerkzeug - allenfalls geringfügig erschwert gewesen sei. Der Kläger könne deswegen von seiner Versicherung keinen Ersatz für die (aus seinem zwar wieder aufgefundenen Fahrzeug) entwendeten Zubehörteile, hier insbesondere das Naviga­ti­o­nsgerät, verlangen.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: ra-online, OLG Celle

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