Dokument-Nr. 659
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- NJW-RR 2005, 1192Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1192
- NJW-Spezial 2005, 451 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 451, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
- NZV 2005, 479Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 479
- r+s 2005, 412Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2005, Seite: 412
- SVR 2006, 152Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2006, Seite: 152
Oberlandesgericht Celle Urteil09.06.2005
Bei Einwurf des Fahrzeugschlüssels in Außenbriefkasten: Versicherung muss für Fahrzeugdiebstahl nicht zahlenEinwurf des Autoschlüssels in Briefkasten ist grob fahrläsig
Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die Fahrzeugschlüssel in den Außenbriefkasten der Reparaturwerkstatt einwirft, auf deren frei befahrbarem Gelände das Auto zur Reparatur abgestellt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.
Das OLG sah es als grob fahrlässig an, dass der Kläger den Fahrzeugschlüssel seines Pkw Porsche in den gegen fremde Zugriffe ungenügend geschützten Außenbriefkasten des Autohauses geworfen hatte, während sein Fahrzeug auf dem ebenfalls frei einseh- und befahrbaren Betriebsgelände parkte. Der Briefkasten sei gegen unerlaubte Eingriffe ersichtlich nur durch ein quer über den Einwurfschlitz verlaufendes Blech geschützt gewesen, so dass ein unbefugtes Hineingreifen - eventuell mit einem in jedem Baumarkt erhältlichen Greifwerkzeug - allenfalls geringfügig erschwert gewesen sei. Der Kläger könne deswegen von seiner Versicherung keinen Ersatz für die (aus seinem zwar wieder aufgefundenen Fahrzeug) entwendeten Zubehörteile, hier insbesondere das Navigationsgerät, verlangen.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2005
Quelle: ra-online, OLG Celle
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