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Dokument-Nr. 21416

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Oberlandesgericht Köln Entscheidung06.08.2015

Erben von Sigmar Polke zur Herausgabe des Bildes "Propellerfrau" verpflichtet

Die Erben des im Jahre 2010 verstorbenen Künstlers Sigmar Polke sind verpflichtet, einem Kölner das auch als "Propellerfrau" bezeichnete Bild "Ohne Titel - Öl auf Gardine" herauszugeben. Dies hat das Oberlan­des­ge­richts Köln entschieden.

Der Künstler hatte das Werk aus den 1970er Jahren über 30 Jahre selbst in Besitz gehalten. Zu einem nicht feststehenden Zeitpunkt gelangte es in den Besitz des Klägers, wo es im Jahr 2009 von der Staats­an­walt­schaft im Rahmen eines gegen den Kläger wegen des Vorwurfes der Hehlerei geführten Ermitt­lungs­ver­fahrens beschlagnahmt wurde. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen Hehlerei führte jedoch nicht zu einer Verurteilung, weil bereits die Eröffnung der Haupt­ver­handlung mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt wurde. Da die Staats­an­walt­schaft das Bild jedoch bereits an den Künstler herausgegeben hatte, forderte der Kläger nunmehr von den Erben die Rückgabe des Kunstwerkes. Er habe dieses im September 2007 zu einem Preis von 100.000 Euro unmittelbar vom Künstler erworben. Die Beklagten gehen demgegenüber davon aus, dass das Bild unrechtmäßig aus dem Besitz des Künstlers entwendet worden sei. Hierfür sprechen diverse Umstände. Insbesondere habe der Künstler selbst das Bild stets als unverkäuflich bezeichnet. Die Signatur stamme nicht von ihm. Der Wert des Bildes liege deutlich über dem angeblichen Verkaufspreis.

Eigen­tums­ver­mutung kann nicht widerlegt werden

Bereits das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Der Senat hat nun die Berufung zurückgewiesen. Zugunsten des Klägers als vormaligen Besitzer des Bildes spreche eine gesetzliche Vermutung (§ 1006 BGB), dass er auch dessen Eigentümer sei. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von elf Zeugen konnten die Beklagten nicht nachweisen, dass das Bild ohne den Willen des Künstlers in den Besitz des Klägers gelangt war; die Eigen­tums­ver­mutung konnte damit nicht widerlegt werden. Zwar erscheine die Darstellung des Klägers zur Erwer­bs­ge­schichte des Bildes in vielen Punkten durchaus fragwürdig. Die Beklagten hätten aber bereits nicht beweisen können, dass sich das Bild in 2008 oder 2009 noch im Besitz des Erblassers befunden habe. Auch könne ein Verkauf des Bildes durch Polke selbst nicht ausgeschlossen werde. Hierbei spiele das von einigen Zeugen vermittelte Bild von Polkes Persönlichkeit eine entscheidende Rolle. Er habe Verkauf­s­ent­schei­dungen betreffend seine Kunstwerke auch aus dem Moment heraus getroffen und dabei auch nicht zwingend Marktpreise verlangt.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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