24.11.2024
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Dokument-Nr. 25788

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Urteil10.11.2016Oberlandesgericht Köln7 U 97/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 217Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 217
  • NJW-Spezial 2017, 76Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 76
  • NZBau 2017, 157Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 157
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil16.06.2015, 16 O 231/14
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Oberlandesgericht Köln Urteil10.11.2016

Anspruch des Bauherrn auf Kostenersatz für Mängel­be­sei­tigung trotz noch nicht erfolgter Mängel­be­sei­tigungVerwendung des Betrags zur Mängel­be­sei­tigung nicht Voraussetzung für Schadens­ersatz­anspruch

Ein Bauherr hat auch dann ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Mängel­be­sei­tigung, wenn er den Mangel noch gar nicht behoben hat. Für den Schadens­ersatz­anspruch ist es keine Voraussetzung, den Betrag auch zur Mängel­be­sei­tigung zu verwenden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2007 beauftragte das Land Nordrhein-Westfalen eine Baufirma mit der Errichtung eines Gefäng­nis­kran­ken­hauses. Nach Fertigstellung des Bauprojekts stellten sich jedoch Mängel betreffend der Fliesenarbeiten im Bereich der Nasszellen der Patientenräume und der Stationsküche heraus. Das Land klagte daher gegen die Baufirma im Jahr 2014 auf Zahlung von Schadensersatz zwecks Beseitigung der Mängel. Die Baufirma vertrat die Ansicht, dass ohne Schadens­be­sei­tigung auch kein Schaden­s­er­satz­an­spruch bestehe. Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Landes.

Schaden­s­er­satz­an­spruch trotz fehlender Schadens­be­sei­tigung

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten des Landes und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Anspruch auf Schadensersatz bestehe auch dann, wenn der Schaden noch nicht beseitigt wurde. Der Auftraggeber habe grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, auch dann, wenn der Mangel noch gar nicht beseitigt wurde, dies aber noch möglich sei. Denn der Mangel selbst sei bereits der Schaden. Der Auftraggeber könne verlangen, dass dieser Schaden mit dem für die Mängel­be­sei­tigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten werde. Unerheblich sei, ob der Auftraggeber den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängel­be­sei­tigung verwendet.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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