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- NJW-RR 2017, 217Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 217
- NJW-Spezial 2017, 76Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 76
- NZBau 2017, 157Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 157
- Landgericht Köln, Urteil16.06.2015, 16 O 231/14
Oberlandesgericht Köln Urteil10.11.2016
Anspruch des Bauherrn auf Kostenersatz für Mängelbeseitigung trotz noch nicht erfolgter MängelbeseitigungVerwendung des Betrags zur Mängelbeseitigung nicht Voraussetzung für Schadensersatzanspruch
Ein Bauherr hat auch dann ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Mängelbeseitigung, wenn er den Mangel noch gar nicht behoben hat. Für den Schadensersatzanspruch ist es keine Voraussetzung, den Betrag auch zur Mängelbeseitigung zu verwenden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2007 beauftragte das Land Nordrhein-Westfalen eine Baufirma mit der Errichtung eines Gefängniskrankenhauses. Nach Fertigstellung des Bauprojekts stellten sich jedoch Mängel betreffend der Fliesenarbeiten im Bereich der Nasszellen der Patientenräume und der Stationsküche heraus. Das Land klagte daher gegen die Baufirma im Jahr 2014 auf Zahlung von Schadensersatz zwecks Beseitigung der Mängel. Die Baufirma vertrat die Ansicht, dass ohne Schadensbeseitigung auch kein Schadensersatzanspruch bestehe. Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Landes.
Schadensersatzanspruch trotz fehlender Schadensbeseitigung
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Landes und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Anspruch auf Schadensersatz bestehe auch dann, wenn der Schaden noch nicht beseitigt wurde. Der Auftraggeber habe grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, auch dann, wenn der Mangel noch gar nicht beseitigt wurde, dies aber noch möglich sei. Denn der Mangel selbst sei bereits der Schaden. Der Auftraggeber könne verlangen, dass dieser Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten werde. Unerheblich sei, ob der Auftraggeber den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbeseitigung verwendet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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