14.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 4548

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Urteil02.03.2007Oberlandesgericht Köln6 W 23/07
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Oberlandesgericht Köln Urteil02.03.2007

"Rabatt-Würfeln" ist wettbe­wer­bs­widrigOberlan­des­gericht verbietet Werbeaktion einer Baumarktkette

Das Oberlan­des­gericht Köln hat die Werbeaktion einer Baumarktkette als wettbe­wer­bs­widrig beanstandet, wonach der Kunde vor dem Bezahlen an der Kasse um die Höhe des ihm zukommenden Rabattes würfeln sollte.

Das Gericht gab damit dem Antrag eines Verbrau­cher­ver­bandes auf Erlass einer einstweiligen Verfügung recht, mit dem dieser die Unterlassung der Aktion verlangt hatte. Der Bauma­rkt­be­treiber hatte Anfang des Jahres Zeitungs­an­zeigen mit dem Inhalt geschaltet, dass Kunden im Rahmen der Aktion "Das Große Rabatt-Würfeln" an der Kasse darum knobeln konnten, ob ihnen auf den getätigten Einkauf 5, 15 oder 25 % Rabatt gutgeschrieben werden. Nieten sollte es nicht geben, da 5 % auf jeden Fall garantiert seien.

Der Senat sah in der Werbeaktion eine "unlautere Wettbe­wer­bs­handlung," weil die Teilnahme an dem Rabattwürfeln von einem vorherigen Einkauf im Baumarkt abhängig gemacht werde. Die Aktion sei darauf angelegt gewesen, dass der Kunde die zuvor ausgewählte Ware auf jeden Fall abnehmen solle, egal ob sein "erwürfelter" Rabatt 5, 15 oder 25 % betrage. Dies ergebe sich daraus, dass der Knobelvorgang an die Kasse verlegt werde. In rechtlicher Hinsicht solle der Kunde spätestens dann zur Abnahme der Ware verpflichtet sein, wenn er vor dem Bezahlen an der Kasse die Würfel in die Hand nehme. Damit sei der Erwerb der Ware an ein Gewinnspiel gekoppelt, was das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbiete. Der Gewinn in diesem Sinne könne auch ein Preisnachlass auf die erworbene Ware sein; damit werde das Urteil der Verbraucher "durch Ausnutzung der Spiellust" getrübt. Der Kunde werde durch die Hoffnung auf leichten Gewinn letztlich in seiner Entschei­dungs­freiheit und bei einem kritischen Preis- und Quali­täts­ver­gleich beeinträchtigt, was sein Marktverhalten nicht nur unerheblich zum Nachteil der Mitbewerber beeinflusse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 16.07.2007

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