14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 14412

Drucken
Urteil12.10.2012Oberlandesgericht Köln6 U 93/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2012, 746 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 746, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil12.10.2012

Autoverglaser darf Kunden keinen verdeckten Nachlass in Höhe der Kasko-Selbst­be­tei­ligung gewährenAngefallene Reparaturkosten werden durch vertragliche Konstruktion zu Unrecht vollständig der Versicherung aufgebürdet

Ein Autoverglaser darf bei Reparatur von Stein­schlag­s­chäden seinen Kunden keinen verdeckten, der Versicherung verschwiegenen Nachlass in Höhe der Kasko-Selbst­be­tei­ligung einräumen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

Im konkreten Fall hatte der Autoverglaser Kunden gegen das Versprechen, für 12 Monate einen Werbeaufkleber auf ihrer Windschutzscheibe befestigt zu lassen, einen Betrag in Höhe der Selbst­be­tei­ligung vergütet. Gegenüber dem Kasko-Versicherer rechnete der Autoverglaser die (an ihn abgetretenen) Ansprüche aus der Kfz-Kasko­ver­si­cherung so ab, als habe der Kunde die Selbst­be­tei­ligung von 150 Euro tatsächlich gezahlt.

Versi­che­rungs­un­ter­nehmen rügt wettbe­wer­bs­widriges Verhalten

Gegen diese Praxis hatte ein Versi­che­rungs­un­ter­nehmen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht und Ersatz der Abmahnkosten geklagt. Die Klägerin ging von einem wettbe­wer­bs­widrigen Verhalten aus, das auch als zumindest versuchter Betrug gewertet werden könne. Die Beklagte machte dagegen geltend, es sei branchenüblich, den Kunden Preisnachlässe in Höhe der Selbst­be­tei­ligung einzuräumen; zudem sei dem Versicherer kein Schaden entstanden.

Beanstandete Abrech­nung­s­praxis stellt Betrug zu Lasten des Versicherers dar

Dies sah das Landgericht Köln anders und gab der Klage statt. Im Berufungs­ver­fahren fasste die Versicherung ihre Anträge teilweise enger. Mit dieser Einschränkung bestätigte das Oberlan­des­gericht das erstin­sta­nzliche Urteil. Zwar liege im Verhältnis zur Versicherung kein unlauterer Wettbewerb vor, da die Parteien nicht um Marktanteile miteinander konkurrierten. Jedoch liege in der beanstandeten Abrech­nung­s­praxis ein Betrug zu Lasten des Versicherers. Es sei evident, dass das Anbringen des naturgemäß eher kleinen Werbeaufklebers auf der Windschutz­scheibe, dessen Verbleib über 12 Monate der Autoverglaser nicht einmal kontrollieren könne, keinesfalls als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150 Euro anzusehen sei. Die vertragliche Konstruktion diene ersichtlich nur dazu, dem Kunden die Selbst­be­tei­ligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Hierdurch werde die Bezahlung der - unter Berück­sich­tigung des verdeckten Nachlasses - tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der klagenden Versicherung aufgebürdet.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14412

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI