18.10.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil11.05.2006

Übernahme der Selbst­be­tei­ligung durch Werkstatt unzulässigKoste­n­er­mä­ßigung für Kunden verstößt gegen das Wettbe­wer­bsrecht

Übernimmt eine Repara­tur­werkstatt gegenüber einem Kunden, der einen Teilkasko-Schaden beheben lässt, ganz oder teilweise dessen Selbst­be­tei­ligung, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung und zugleich ein Wettbe­wer­bs­verstoß, weil der Kunde im Rahmen einer planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt wird, sich gegenüber seiner Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweigt.

In dem vom Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall bot ein Autoglas-Repara­tur­un­ter­nehmen Kunden, die sich nach einer Beschädigung der Windschutz­scheibe wegen einer Reparatur bzw. eines Austauschs der Scheibe an sie wandten an, einen Teil der im Versi­che­rungs­vertrag vereinbarten Selbst­be­tei­ligung „zu übernehmen“. Der Versicherung wurde die teilweise Übernahme der Selbst­be­tei­ligung nicht mitgeteilt.

Damit verstieß das Unternehmen gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Die (teilweise) Übernahme des Selbstbehalts durch die Werkstatt führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des Werklohns. Dieser Preisvorteil steht nach den versi­che­rungs­recht­lichen Bestimmungen dem Versicherer zu. Wird dem Versicherer die Ermäßigung des Werklohnes verschwiegen, so wird er über den für die Versi­che­rungs­leistung relevanten Preis getäuscht. Ein Unternehmen, das planmäßig Täuschungs­hand­lungen im Wettbewerb zum eigenen Vorteil ausnutzt, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 263 StGB) und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Damit folgt der Senat der schon von mehreren Land- und Oberlan­des­ge­richten vertretenen Auffassung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main vom 30.05.2006

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