18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 16033

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Urteil19.10.2012Oberlandesgericht Köln6 U 46/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 249Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 249
  • GRUR-RR 2013, 116Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 116
  • MMR 2013, 307Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 307
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil09.02.2012, 31 O 219/11
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Oberlandesgericht Köln Urteil19.10.2012

Fehlende Grund­prei­s­angabe im Internet­versandhandel stellt Wettbe­wer­bs­verstoß darVerstoß gegen die Preisangaben­verordnung liegt vor

Wer es unterlässt im Rahmen eines Internet­versandhandels den Grundpreis anzugeben, verstößt gegen die Preisangaben­verordnung und handelt wettbe­wer­bs­widrig. Einem Mitbewerber steht daher ein Unterlassungs­anspruch zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bot ein Online-Versandhändler unter anderem Gemüsekonserven zum Kauf an. Da er es unterließ den Grundpreis anzugeben bzw. nicht zutreffend angab, nahm ein Wettbe­wer­bs­verband den Händler auf Unterlassung in Anspruch. Der Verband war der Meinung, es habe ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten vorgelegen. Der Händler wiederum meinte, ihm sei keine Verletzung der fachlichen Sorgfalt anzulasten, da die fehlerhaften Angaben nur auf vereinzelte Ausreißer seiner Mitarbeiter beruht haben. Das Landgericht Köln gab dem Verband recht. Dagegen richtete sich die Berufung des Versandhändlers.

Fehlende Grund­prei­s­angabe begründete Wettbe­wer­bs­verstoß

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied gegen den Online-Versandhändler. Dem Wettbe­wer­bs­verband habe ein wettbe­wer­bs­recht­licher Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden (§ 8 UWG). Bei den Angeboten im Internet fehlte die Grundpreisangabe (§ 2 PAngV). Daher habe der Händler gegen eine gesetzliche Markt­ver­hal­tensregel verstoßen (§ 4 Nr. 11 UWG).

Verletzung der fachlichen Sorgfalt lag vor

Der Händler habe zudem gegen die fachliche Sorgfalt im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG verstoßen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn liege eine Zuwiderhandlung gegen die Preisangabenverordnung und somit gegen Infor­ma­ti­o­ns­pflichten vor, so belegt dies bereits eine Verletzung der fachlichen Sorgfalt. Denn der Anbieter von Waren müsse die ordnungsgemäße Erfüllung der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht durchgängig und in jeder Hinsicht sicherstellen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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