Dokument-Nr. 13983
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- WRP 2013, 95Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2013, Seite: 95
Oberlandesgericht Köln Urteil10.08.2012
Unerwartet hohe Nachfrage: Einzelhandel darf Rabattmarkenaktion nicht vorzeitig abbrechenOberlandesgericht rügt Irreführung der Verbraucher
Eine Einzelhandelskette darf eine Rabattmarkenaktion nicht vorzeitig abbrechen, sofern auf diese Möglichkeit in den Teilnahmebedingungen nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Im Streitfall hatte die beklagte Einzelhandelskette im Jahr 2011 eine Rabattmarkenaktion in Zusammenarbeit mit der Firma Zwilling durchgeführt. Kunden konnten beim Einkauf Rabattmarken erwerben und diese zum Vollkleben von Rabattheftchen nutzen. Unter Vorlage dieser Rabattheftchen konnten sie sodann Messer der Marke Zwilling zu stark herabgesetzten Preisen erwerben. Die Aktion wurde ca. 2 Monate vor dem in den Teilnahmebedingungen angekündigten Termin beendet. Grund hierfür war die hohe Nachfrage, die über dem Erfolg früherer Rabattaktionen lag und die Kapazität des Messerherstellers erschöpft hatte.
Veranstalter muss auf Möglichkeit des vorzeitigen Abbruchs der Aktion in Teilnahmebedingungen hinweisen
Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, nahm die Beklagte auf Unterlassung derartiger Sonderaktionen in Anspruch, wenn diese vorzeitig abgebrochen werden müssen, ohne dass auf diese Möglichkeit in den Teilnahmebedingungen hingewiesen werde. Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Verbraucherzentrale hat das Oberlandesgericht nun das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Einschränkungslose Angabe eines Endzeitpunktes für Sonderverkaufs stellt Irreführung der Verbraucher dar
Der Beklagten sei eine Irreführung des Verbrauchers vorzuwerfen, wird in der Urteilsbegründung ausgeführt. Zwar habe die Beklagte zunächst vorgehabt, die Aktion wie vorgesehen zu Ende zu führen und sei später nur deswegen davon abgerückt, weil der Erfolg von ihr unvorhergesehen so durchschlagend war, dass das Unternehmen auch unter Auslastung aller Kapazitäten die Nachfrage, die auf 4,5 Millionen Stück geschätzt wurde, nicht hätte befriedigen können. Jedoch erwarte der Verbraucher bei der Teilnahme an einer Rabattmarkenaktion, dass sich das anbietende Unternehmen so hinreichend mit den verbilligt angebotenen Waren eingedeckt habe, dass er auch gegen Ende des angekündigten Aktionszeitraumes noch von dem Angebot zum verbilligten Erwerb Gebrauch machen könne. Sei dies tatsächlich nicht der Fall, liege in der einschränkungslosen Angabe eines Endzeitpunktes des Sonderverkaufs eine Irreführung der Marktteilnehmer.
Einzelhandelsunternehmen hätte sich ausreichend bevorraten müssen
Zudem habe die Beklagte den großen Erfolg der Rabattmarkenaktion aufgrund ähnlich großer Erfolge früherer Aktionen voraussehen können und hätte sich daher ausreichend bevorraten müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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