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Dokument-Nr. 16620

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Urteil26.06.1987Oberlandesgericht Köln6 U 257/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 123Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 123
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil26.06.1987

Frei herumlaufen lassen von mehreren Doggen im Hausflur und Treppenhaus stellt vertrags­widriges Verhalten des Mieters darVermieter kann Verbot des Mitbringens der Hunde erlassen

Lässt ein Mieter mehrere Doggen im Hausflur und Treppenhaus eines Mietshauses frei herumlaufen, so stellt dies einen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter kann daher ein Hundeverbot aussprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ die Mieterin von Gewerberäumen im Hausflur und Treppenhaus des Mietshauses mindestens drei Doggen frei herumlaufen. Da dadurch die anderen Mieter des Hauses verängstigt wurden, verbat der Vermieter die Mitnahme der Hunde. Die Mieterin war damit nicht einverstanden, so dass der Fall vor Gericht landete.

Hundeverbot wegen vertrags­widrigem Verhalten der Mieterin zulässig

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe die Mitnahme der Hunde verbieten dürfen. Denn die Mieterin habe sich durch die Art und Weise der Hundehaltung sowie der nicht auszu­schlie­ßenden Gefahr der Gefährdung oder erheblichen Belästigung der Mitmieter vertragswidrig verhalten. Dabei sei insbesondere die enge des Treppenhauses und die Hundeart berücksichtigt worden.

Fehlende Regelungen im Mietvertrag unerheblich

Eine Beein­träch­tigung oder Belästigung von Mieterin und Besuchern des Hauses habe der Vermieter nicht dulden müssen, so das Oberlan­des­gericht. Dies gelte selbst dann, wenn der Mietvertrag keine ausdrückliche und eine eindeutige Regelung zum Verbot einer Hundehaltung enthält.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1988, 123/rb)

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