15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil24.03.2006

Prepaid-Handys: Bei der Werbung für Prepaid-Handy muss kein einzelner Tarif angegeben werdenBei Prepaid-Handy-Verträgen entstehen nicht notwen­di­gerweise Folgekosten

Wenn in Prospekten für ein Prepaid-Handy geworben wird, reicht es aus, wenn der Preis für das Handy angegeben wird. Auf den bestimmten Tarif muss nicht hingewiesen werden. Die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung ist nicht verletzt. Das hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Im Fall hatte ein Verbrau­cher­verband gegen einen Mobil­funk­an­bieter geklagt. Dieser hatte in einer Anzeige für das "XtraPac" zum Preis von 39,95 EUR geworben. Das Angebot bestand aus einem Mobiltelefon sowie der "XtraCard" mit einem Startguthaben von 10,- EUR. Die Werbung gab an, dass das Handy mit einem SIM-Look für den Zeitraum von 24 Monaten versehen sei. Gegen Zahlung von 99,50 EUR könne der SIM-Look auch früher abgeschaltet werden. Mobiltelefone mit SIM-Look funktionieren nur im Netz des jeweiligen Betreibers.

Der klagende Verbrau­cher­verband war der Ansicht, dass die Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoße und deshalb wettbewerblich unlauter sei. Das Gebot zur Angabe eines Endpreises sei verletzt, da die nach Verbrauch des Startguthabens anfallenden verbrauchs­ab­hängigen Telefonkosten nicht angegeben seien.

Anders, als in der Vorinstanz das Landgericht Köln, sah das Oberlan­des­gericht Köln die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung als nicht verletzt an. Es folgte der Ansicht der Verbrau­cher­schützer nicht.

Ein Prepaid-Handy sei nämlich anders zu behandeln als ein gewöhnlicher Netzkar­ten­vertrag bei dem Laufzeit- und verbrauchs­ab­hängige Kosten wie Aktivie­rungs­kosten, Abschluss- und Monatsgebühren entstünden (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.2005).

Ein Prepaid-Handy unterscheide sich von einem solchen Angebot dadurch, dass weitere Kosten nicht notwen­di­gerweise entstünden. Mit der Wahrnehmung des beworbenen Angebots entstünden nicht schon verbrauchs­ab­hängige Kosten wie Telefongebühren, weshalb es nicht der ergänzenden Angabe der Tarifstrukturen bedurfte.

Der Käufer könne nach dem Kauf eines Prepaid-Handys rechtlich und wirtschaftlich selbständig Folge­ent­schei­dungen treffen. Es stünde ihm frei, nach Verbrauch des Startguthabens das Handy beispielsweise nur noch passiv zu nutzen (sich nur anrufen zu lassen). Er könne aber auch ein neues Guthaben aufladen oder durch Zahlung von 99,50 EUR die SIM-Look Sperre frei schalten lassen und zu einem anderen Anbieter wechseln.

Vorinstanz:

Landgericht Köln, Az. 33 O 164/05

Vgl. auch BGH, Urt. v. 02.06.2005: Kopplungs­angebot und Preis­an­ga­ben­ver­ordnung: Handy-Werbung muss alle Kosten deutlich zeigen

Quelle: ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2407

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI