21.11.2024
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Dokument-Nr. 20410

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Urteil05.09.2014Oberlandesgericht Köln6 U 205/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2014, 738Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 738
  • MMR 2014, 830Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 830
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil10.12.2013, 33 O 83/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil05.09.2014

Bezeichnung einer App kann Markenschutz genießen - Titelschutz für Wetter-AppWegen fehlender Unter­scheidungs­kraft genießt App "wetter.de" keinen Markenschutz

Der Name einer App kann grundsätzlich unter den Markenschutz fallen. Da der Begriff "Wetter" rein beschreibend ist, genießt die App "wetter.de" wegen fehlender Unter­scheidungs­kraft aber keinen Markenschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Betreiberin der Homepage "www.wetter.de" und der dazugehörigen App "wetter.de" gegen die Betreiberin einer Wetter-App unter den Bezeichnungen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE" auf Unterlassung. Die Klägerin befürchtete aufgrund der ähnlichen Bezeichnung der beiden Apps eine Verwechslung. Sie beanspruchte daher Markenschutz. Das Landgericht Köln wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

App-Bezeichnung grundsätzlich schutzfähig

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Zwar könne grundsätzlich die Bezeichnung einer App unter den Markenschutz fallen. Unter Hinzuziehung der Grundsätze zur Schutzfähigkeit einer Software, Homepage oder Domain verlangte das Gericht aber das Vorliegen einer Unterscheidungskraft. Eine solche sei hier nicht gegeben gewesen.

Kein Unter­las­sungs­an­spruch wegen fehlender Unter­schei­dungskraft

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts komme der Bezeichnung "wetter.de" keine Unter­schei­dungskraft zu. Denn der Begriff "Wetter" sei rein beschreibend. Daran ändere auch nichts der Zusatz "de". Denn der angehängte Top-Level-Domain werde von den Verbrauchern regelmäßig als bloße Länderzuweisung verstanden. Zwar sei es richtig, dass eine Länderzuweisung bei einer App nicht notwendig ist und daher der Zusatz "de" eine kennzeichnende Funktion haben kann. Es sei aber schon fraglich, ob den Verbrauchern überhaupt bewusst ist, dass eine App keine Länderzuweisung benötigt. Jedenfalls sehen die Verbraucher den Zusatz nicht als prägend und damit kennzeichnet an. Vielmehr werden die Verbraucher den Zusatz als Zuweisung oder Abkürzung für "Deutschland" im Sinne einer Länderzuweisung verstehen.

Keine unzulässige Beein­träch­tigung des Wettbewerbs

Das Oberlan­des­gericht sah auch keine unzulässige Beein­träch­tigung der wettbe­werb­lichen Entfal­tungs­mög­lichkeit der Klägerin. Denn allein die Benutzung eines rein beschreibenden Begriffs wie "Wetter" als App sei grundsätzlich keine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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