15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 9025

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Urteil15.08.2008Oberlandesgericht Köln6 U 20/08
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Oberlandesgericht Köln Urteil15.08.2008

OLG Köln: Ärzte dürfen auch ohne Facharzttitel in Gelben Seiten werbenVerbraucher erwartet unter Ärzte-Rubriken nicht ausschließlich Fachärzte

Ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesicht­s­chirurgie darf auch dann in den Gelben Seiten unter der Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie“ werben, wenn er keinen Facharzttitel für plastische und ästhetische Chirurgie besitzt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wettbe­wer­bs­verein erfolglos gegen einen Arzt geklagt, der seit Jahren Schön­heits­ope­ra­tionen am Kopf und am ganzen Körper durchführt.

Eintragung suggeriert nicht automatisch Facharzt-Kompetenzen

Allein durch die Eintragung des Arztes unter der Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie“ werde den angesprochenen Verbrauchern nicht der unzutreffende Eindruck vermittelt, er sei Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie oder habe ein zertifiziertes Recht zur Durchführung von Operationen auf diesem Gebiet erworben, begründeten die Kölner Richter die Klageabweisung. Gewöhnlich werde nämlich nicht erwartet, dass unter den Ärzte-Rubriken der Gelben Seiten nur Fachärzte des entsprechenden ärztlichen Fachgebiets eingetragen sind.

Aufmerksame Interessenten registrieren unter­schiedliche Anzeigen von Fachärzten und Ärzten mit entsprechendem Tätig­keits­schwerpunkt

Erkennbar beziehe sich die Rubrizierung - anders als bei Rechtsanwälten, wo weiter zwischen „Fachanwälten“ und anderen „Anwälten“ unterschieden wird - keineswegs nur auf Fachärzte. Im Bereich „Ärzte: Plastische Chirurgie“ wie auch in sonstigen Bereichen, für die es Fachärzte gibt, seien vielmehr in alphabetischer Folge sowohl Ärzte aufgeführt, die auf ihre entsprechende Facha­rzt­be­zeichnung besonders hinweisen, als auch solche, die dies nicht tun. Bei dieser Sachlage werde ein Interessent, der das Verzeichnis auf der Suche nach einem Arzt mit einer gewissen Aufmerksamkeit durchgeht, ohne weiteres annehmen, dass die Rubrik sowohl Fachärzte als auch Ärzte umfasst, die lediglich ihren Tätig­keits­schwerpunkt auf dem betreffenden Gebiet haben, ohne zur Führung des betreffenden Facharzttitels berechtigt zu sein, betonten die Richter.

Quelle: ra-online, OLG Köln

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