18.10.2024
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Dokument-Nr. 14111

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Oberlandesgericht Köln Urteil16.05.2012

Telekom darf Auftrags­be­stä­tigung nicht ohne tatsächlichen Auftrag an Kunden sendenVersand der Auftrags­be­stä­tigung stellt unzumutbare Belästigung des Kunden dar

Der Deutschen Telekom ist es untersagt, eine Auftrags­be­stä­tigung an Kunden zu senden, die gar keinen Auftrag erteilt haben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln. Das Gericht gab damit einer Klage des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen gegen unlautere Vertrie­bs­me­thoden der Telekom statt.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde ein Telekom-Kunde, der eigentlich Fragen zu seiner Rechnung in einem Telekom-Shop klären wollte, vor Ort zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film befragt. Etwa zwei Wochen später erhielt er überraschend Post von der Telekom: "Auftrags­be­stä­tigung zu Ihrem Auftrag". Angeblich hatte er das Unternehmen beauftragt, seinen Vertrag auf das teurere Tarifpaket "Entertainment Comfort" für 48,95 Euro im Monat umzustellen. Doch einen solchen Auftrag hatte er nie erteilt.

Kunde zum aktiven Vorgehen gegen nicht gewollten Auftrag gezwungen

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts Köln sahen im Versand der Auftrags­be­stä­tigung eine unzumutbare Belästigung des Kunden. Dieser müsse das Schreiben nicht nur entgegennehmen und prüfen, sondern sich auch aktiv mit der Telekom in Verbindung setzen, um nicht die zusätzlichen Kosten des darin angegebenen Tarifs tragen zu müssen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online

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