Oberlandesgericht Köln Urteil16.05.2012
Telekom darf Auftragsbestätigung nicht ohne tatsächlichen Auftrag an Kunden sendenVersand der Auftragsbestätigung stellt unzumutbare Belästigung des Kunden dar
Der Deutschen Telekom ist es untersagt, eine Auftragsbestätigung an Kunden zu senden, die gar keinen Auftrag erteilt haben. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Das Gericht gab damit einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen unlautere Vertriebsmethoden der Telekom statt.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde ein Telekom-Kunde, der eigentlich Fragen zu seiner Rechnung in einem Telekom-Shop klären wollte, vor Ort zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film befragt. Etwa zwei Wochen später erhielt er überraschend Post von der Telekom: "Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag". Angeblich hatte er das Unternehmen beauftragt, seinen Vertrag auf das teurere Tarifpaket "Entertainment Comfort" für 48,95 Euro im Monat umzustellen. Doch einen solchen Auftrag hatte er nie erteilt.
Kunde zum aktiven Vorgehen gegen nicht gewollten Auftrag gezwungen
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln sahen im Versand der Auftragsbestätigung eine unzumutbare Belästigung des Kunden. Dieser müsse das Schreiben nicht nur entgegennehmen und prüfen, sondern sich auch aktiv mit der Telekom in Verbindung setzen, um nicht die zusätzlichen Kosten des darin angegebenen Tarifs tragen zu müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online