18.10.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil19.06.2015

Fehlende Textil­kenn­zeichnung: Amazon haftet für Verstöße gegen gesetzliche Informations­pflichtenUnternehmen ist zur Angabe von Grundpreisen und von verwendeten Fasern bei Texti­ler­zeug­nissen verpflichtet

Das Oberlan­des­gericht Köln hat dem Onlinehändler Amazon untersagt, Verbrauchern Texti­ler­zeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Ferner wurde dem Unternehmen verboten, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben. Damit gab auch das Berufungs­gericht der Wettbe­wer­bs­zentrale Recht, die Amazon auf Unterlassung verklagt hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte sich das Unternehmen Amazon mit Sitz in Luxemburg mit Hinweis auf seine Größe für unterlassene Kennzeichnungen von Textilien und nicht erfolgte Grund­prei­s­angaben auf technische Versehen in Einzelfällen und sogenannte Ausreißer in einem Massengeschäft einer wettbe­wer­bs­recht­lichen Haftung entziehen.

Unternehmen muss unions­rechtliche Infor­ma­ti­o­ns­pflichten durchgängig sicherstellen

Das Oberlan­des­gericht Köln erteilte dieser Argumentation jedoch eine Absage und gab der Klage der Wettbe­wer­bs­zentrale - genau wie das Landgericht Köln - statt. Von jedem Unternehmer könne unabhängig von seiner Größe erwartet werden, dass er die unions­recht­lichen Informationspflichten erfülle und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig sicherstelle.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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