18.10.2024
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Dokument-Nr. 18447

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Urteil17.01.2014Oberlandesgericht Köln6 U 167/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2014, 211Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2014, Seite: 211
  • NJW 2014, 1820Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1820
  • NJW-Spezial 2014, 479 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 479, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
  • ZD 2014, 421Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 421
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil29.08.2013, 31 O 225/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil17.01.2014

Unzulässige Verwendung von durch Dritte erhaltene Daten zur MandatsakquiseVerstoß gegen den Datenschutz durch Anwalts­schreiben

Erhält ein Rechtsanwalt durch eine Mandatsausübung Daten, so darf er diese nicht zur Mandatsakquise verwenden. Andernfalls verstößt er gegen den Datenschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt eine Rechts­an­walts­kanzlei im Rahmen einer Auskunftsklage gegen einen Immobilienfonds die Daten der Anleger. Diese Daten verwendete die Kanzlei, um die Fondsanleger im Namen einer der Anleger anzuschreiben. Die Anleger des Fonds wurden in dem Schreiben auf die kritische Lage des Fonds hingewiesen. Zudem wurde der Beitritt zu einer Schutz­ge­mein­schaft und deren Internetseite beworben. Für diese Seite war die Anwaltskanzlei verantwortlich. Des weiteren wurde auf der Internetseite die Tätigkeit der Kanzlei dargestellt. Ein konkurrierender Anwalt hielt das Schreiben für eine unzulässige Werbemaßnahme und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Köln gab dem statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Rechts­an­walts­kanzlei.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Köln bejahte ebenfalls einen Unter­las­sungs­an­spruch aus § 8 UWG. Denn die Rechts­an­walts­kanzlei habe durch ihr Schreiben gegen § 28 Abs. 3 BDSG und damit gegen eine Markt­ver­hal­tensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.

Fehlende Einwilligung der Anleger zur Datenverwendung begründete Verstoß gegen Datenschutz

Die Rechts­an­walts­kanzlei habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts gegen den Datenschutz verstoßen. Denn gemäß § 28 Abs. 3 BDSG dürfen perso­nen­be­zogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen zur Werbung genutzt werden. Eine solche Einwilligung habe hier aber nicht vorgelegen. Das Schreiben sei zudem als Werbung zu werten gewesen, da es ersichtlich der Mandatsgewinnung gedient habe. Dies sei besonders deutlich geworden durch den Verweis auf die Internetseite der Schutz­ge­mein­schaft. Unerheblich sei angesichts der fehlenden Einwilligung darüber hinaus gewesen, ob die Kanzlei die Anlegerdaten von der Fonds­ge­sell­schaft zum Zweck der Mandan­ten­ge­winnung übergeben wurden.

Bloße Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern zulässig

Das Oberlan­des­gericht verwies jedoch darauf, dass die Daten zur Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern, etwa zur Organisation einer Inter­es­sens­ge­mein­schaft, habe verwendet werden dürfen. Zwar könne es im Einzelfall schwierig sein zwischen legitimer Kontaktaufnahme, bei der ein Werbeeffekt zugunsten der Anwälte nicht vermeidbar ist, und unzulässiger Werbung zu unterscheiden. Es sei aber zumindest zu fordern, dass sich der Werbeeffekt auf ein Minimum reduziert.

Kein Verstoß gegen berufs­recht­liches Sachlich­keitsgebot

Ein Verstoß gegen das berufs­rechtliche Sachlichkeitsgebot im Rahmen der Werbung (§ 43 b BRAO) verneinte das Oberlan­des­gericht. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis eines konkreten Beratungs­bedarfs angesprochen wird. Die Werbung werde dann unzulässig, wenn die Entschei­dungs­freiheit durch Belästigung, Nötigung oder Überrumpelung beeinträchtigt wird. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Denn das Schreiben habe durchaus einen Nutzen für die Anleger gehabt. Der damit verbundene Werbeeffekt sei im Zusammenhang mit § 43 b BRAO hinzunehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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