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- BRAK-Mitt 2014, 211Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2014, Seite: 211
- NJW 2014, 1820Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1820
- NJW-Spezial 2014, 479 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 479, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
- ZD 2014, 421Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 421
- Landgericht Köln, Urteil29.08.2013, 31 O 225/13
Oberlandesgericht Köln Urteil17.01.2014
Unzulässige Verwendung von durch Dritte erhaltene Daten zur MandatsakquiseVerstoß gegen den Datenschutz durch Anwaltsschreiben
Erhält ein Rechtsanwalt durch eine Mandatsausübung Daten, so darf er diese nicht zur Mandatsakquise verwenden. Andernfalls verstößt er gegen den Datenschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt eine Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen einer Auskunftsklage gegen einen Immobilienfonds die Daten der Anleger. Diese Daten verwendete die Kanzlei, um die Fondsanleger im Namen einer der Anleger anzuschreiben. Die Anleger des Fonds wurden in dem Schreiben auf die kritische Lage des Fonds hingewiesen. Zudem wurde der Beitritt zu einer Schutzgemeinschaft und deren Internetseite beworben. Für diese Seite war die Anwaltskanzlei verantwortlich. Des weiteren wurde auf der Internetseite die Tätigkeit der Kanzlei dargestellt. Ein konkurrierender Anwalt hielt das Schreiben für eine unzulässige Werbemaßnahme und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Köln gab dem statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Rechtsanwaltskanzlei.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht Köln bejahte ebenfalls einen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG. Denn die Rechtsanwaltskanzlei habe durch ihr Schreiben gegen § 28 Abs. 3 BDSG und damit gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.
Fehlende Einwilligung der Anleger zur Datenverwendung begründete Verstoß gegen Datenschutz
Die Rechtsanwaltskanzlei habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts gegen den Datenschutz verstoßen. Denn gemäß § 28 Abs. 3 BDSG dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen zur Werbung genutzt werden. Eine solche Einwilligung habe hier aber nicht vorgelegen. Das Schreiben sei zudem als Werbung zu werten gewesen, da es ersichtlich der Mandatsgewinnung gedient habe. Dies sei besonders deutlich geworden durch den Verweis auf die Internetseite der Schutzgemeinschaft. Unerheblich sei angesichts der fehlenden Einwilligung darüber hinaus gewesen, ob die Kanzlei die Anlegerdaten von der Fondsgesellschaft zum Zweck der Mandantengewinnung übergeben wurden.
Bloße Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern zulässig
Das Oberlandesgericht verwies jedoch darauf, dass die Daten zur Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern, etwa zur Organisation einer Interessensgemeinschaft, habe verwendet werden dürfen. Zwar könne es im Einzelfall schwierig sein zwischen legitimer Kontaktaufnahme, bei der ein Werbeeffekt zugunsten der Anwälte nicht vermeidbar ist, und unzulässiger Werbung zu unterscheiden. Es sei aber zumindest zu fordern, dass sich der Werbeeffekt auf ein Minimum reduziert.
Kein Verstoß gegen berufsrechtliches Sachlichkeitsgebot
Ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot im Rahmen der Werbung (§ 43 b BRAO) verneinte das Oberlandesgericht. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs angesprochen wird. Die Werbung werde dann unzulässig, wenn die Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder Überrumpelung beeinträchtigt wird. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Denn das Schreiben habe durchaus einen Nutzen für die Anleger gehabt. Der damit verbundene Werbeeffekt sei im Zusammenhang mit § 43 b BRAO hinzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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