Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen ein Unternehmen, das die Beförderung von Paketen und Express-Sendungen anbietet. Das Landgericht Köln hatte die Klausel als wirksam angesehen und die Klage in erster Instanz abgewiesen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Paketdienstleisters haben zur Ersatzzustellung folgenden Inhalt:
„X. darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service „Eigenhändig“, Express-Sendungen mit dem Service „Transportversicherung 25.000,- Euro“ und Express-Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro. Ersatzempfänger sind
1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind; Express-Briefe werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgehändigt.“
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war nur die Regelung zur Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn. Das Landgericht Köln hatte die Klausel als wirksam angesehen und die Klage in erster Instanz abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Köln war im Berufungsverfahren dagegen anderer Meinung. Das Gericht sieht eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre. Das Oberlandesgericht erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt nach Auffassung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor. Das Gericht verurteilte daher den Paketdienstleister zur Unterlassung der Verwendung der Vertragsbestimmung in Verträgen gegenüber einem Verbraucher.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2011
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online