18.10.2024
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Dokument-Nr. 11216

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Oberlandesgericht Köln Urteil02.03.2011

Vertragsklausel zum Aushändigen von Postsendungen an Nachbarn ohne Benach­rich­tigung des Empfängers unwirksamVertragspartner durch AGB-Klausel unangemessen benachteiligt

Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, die eine Ersatz­zu­stellung durch Aushändigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn ermöglicht, ohne zugleich eine Benach­rich­tigung des Empfängers der Sendung vorsieht, ist unwirksam.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbrau­cher­schutz­verein gegen ein Unternehmen, das die Beförderung von Paketen und Express-Sendungen anbietet. Das Landgericht Köln hatte die Klausel als wirksam angesehen und die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Paket­dienst­leisters haben zur Ersatz­zu­stellung folgenden Inhalt:

Erläuterungen
„X. darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service „Eigenhändig“, Express-Sendungen mit dem Service „Trans­port­ver­si­cherung 25.000,- Euro“ und Express-Briefe mit dem Service Trans­port­ver­si­cherung 2.500,- Euro. Ersatzempfänger sind

1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder

2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind; Express-Briefe werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgehändigt.“

Landgericht hält Klausel für wirksam

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war nur die Regelung zur Ersatz­zu­stellung an Hausbewohner und Nachbarn. Das Landgericht Köln hatte die Klausel als wirksam angesehen und die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Berechtigten Interessen des Empfängers wird durch unzureichende Unterrichtung über Warensendung nicht hinreichend Rechnung getragen

Das Oberlan­des­gericht Köln war im Berufungs­ver­fahren dagegen anderer Meinung. Das Gericht sieht eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags­partners des Paket­dienst­leisters im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatz­zu­stellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beför­de­rungs­un­ter­nehmen auch zumutbar wäre. Das Oberlan­des­gericht erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt nach Auffassung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags­partners vor. Das Gericht verurteilte daher den Paket­dienst­leister zur Unterlassung der Verwendung der Vertrags­be­stimmung in Verträgen gegenüber einem Verbraucher.

*§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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