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Dokument-Nr. 10531

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Urteil20.08.2010Oberlandesgericht HammI-4 U 66/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil20.08.2010

Werbung mit nachempfundener Paket-Benach­rich­ti­gungskarte um angeblich verpasste Paketzustellung unzulässigIrreführung durch fehlende Transparenz des werblichen Charakters einer Postsendung

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Irreführung vorliegt, wenn auf einer Benach­rich­ti­gungskarte der werbliche Charakter einer angeblich verpassten Sendung nicht offenbart wird.

Anlass für die wettbe­wer­bs­rechtliche Ausein­an­der­setzung der jeweils mit Immobi­li­en­ge­schäften befassten Firmen war eine Karte, die einer DHL-Benach­rich­ti­gungskarte nachempfunden und in einen Briefkasten eines Privathauses gelangt war. Der Inhalt der "verpassten" Sendung war über den Hinweis "Info-Post schwer" hinaus nicht mitgeteilt. Die Karte enthielt die Aufforderung: "Bitte rufen Sie uns an!" und eine Telefonnummer. Nach den getroffenen Feststellungen wurde bei Anruf nicht nur die Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobi­li­en­ge­schäften erfragt und ein Beratungs­ge­spräch offeriert.

Benach­rich­ti­gungskarte suggeriert dem Adressaten, die Sendung eines Dritten verpasst zu haben

Das von dem Mitbewerber gegen diese Praxis erwirkte Verbot hat der das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigt. Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte "Benach­rich­tigung-Paketzustellung" dem Adressaten suggeriert wird, ein Paket­dien­st­un­ter­nehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll.

Nötigung

Der Adressat der streit­ge­gen­ständ­lichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm

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